Obwohl das erkennende Gericht im Sinne des § 27 VwGVG an die Ausführungen im Beschwerdevorbringen gebunden ist und die Beschwerdepunkte den Maßstab des Prüfungsumfanges festlegen, hat das Verwaltungsgericht in Berücksichtigung von Art. 6 EMRK und Art. 49 Grundrechte Charta Verfahrensmängel wahrzunehmen.Obwohl das erkennende Gericht im Sinne des Paragraph 27, VwGVG an die Ausführungen im Beschwerdevorbringen gebunden ist und die Beschwerdepunkte den Maßstab des Prüfungsumfanges festlegen, hat das Verwaltungsgericht in Berücksichtigung von Artikel 6, EMRK und Artikel 49, Grundrechte Charta Verfahrensmängel wahrzunehmen.