Eine etwaige Formulierung, wonach dann, wenn ein Konzessionsinhaber mehrere schifffahrtsrechtlich zugelassene Fahrzeuge (Motorboote) besitzt, diese als eine Einheit hinsichtlich der Ausnahmen von der Abgabepflicht zu sehen wären, findet sich im Gesetz nicht. Vielmehr stellen § 3 sowie § 4 des Kärntner Motorbootabgabengesetzes eine auf ein einzelnes Motorfahrzeug bezogene Formulierung des Gesetzgebers dar.Eine etwaige Formulierung, wonach dann, wenn ein Konzessionsinhaber mehrere schifffahrtsrechtlich zugelassene Fahrzeuge (Motorboote) besitzt, diese als eine Einheit hinsichtlich der Ausnahmen von der Abgabepflicht zu sehen wären, findet sich im Gesetz nicht. Vielmehr stellen Paragraph 3, sowie Paragraph 4, des Kärntner Motorbootabgabengesetzes eine auf ein einzelnes Motorfahrzeug bezogene Formulierung des Gesetzgebers dar.