Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

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Rechtssatz für KLVwG-2361/2/2015

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Beschluss

Geschäftszahl

KLVwG-2361/2/2015

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.10.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3

Rechtssatz

Paragraph 19, Absatz 3, AVG normiert, dass ein Ladungsbescheid zu eigenen Handen zuzustellen ist.

Eine, nicht die strikten Erfordernisse eines sogenannten „Ladungsbescheides“ iSd Paragraph 19, Absatz 3, AVG erfüllende, behördliche Ladung, ist kein Bescheid und ist daher auch keiner Anfechtung unterlegen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde der Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer ausschließlich per E-Mail übermittelt. Es wurde dafür auch nicht die im dritten Abschnitt des Zustellgesetzes normierte elektronische Zustellung verwendet.

Somit ist aber der Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer gegenüber nicht ergangen. Zusätzlich lässt der Ladungsbescheid eine Originalsignatur bzw. Amtssignatur vermissen und kann somit festgehalten werden, dass gegenüber dem Beschwerdeführer kein mit einem Rechtsmittel bekämpfbarer Bescheid ergangen ist.

Da kein Bescheid ergangen ist, gegen den ein Rechtsmittel auch rechtswirksam hätte eingebracht werden können, war die Beschwerde als unzulässig zurückzu-weisen.

Schlagworte

Ladung, Bescheid, zu eigenen Handen, Amtssignatur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.2361.2.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016

Dokumentnummer

LVWGR_KA_20151020_KLVwG_2361_2_2015_01

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