Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Geschäftszahl
KUVS-1477-1479/7/2013
Rechtssatznummer
1
Entscheidungsdatum
09.10.2014
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Sind seit dem Einlangen der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx mehr als fünfzehn Monate vergangen, so ist das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Verfahren einzustellen. Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein außer Kraft getretenes Straferkenntnis, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig (vgl. VwGH 25.2.2010, 2008/09/0185).Sind seit dem Einlangen der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx mehr als fünfzehn Monate vergangen, so ist das angefochtene Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und das Verfahren einzustellen. Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein außer Kraft getretenes Straferkenntnis, so ist die Entscheidung inhaltlich rechtswidrig vergleiche VwGH 25.2.2010, 2008/09/0185).
Schlagworte
Außer Kraft, Rechtswidrig, Straferkenntnis, Beschwerde
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.1477.1479.7.2013
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015
Dokumentnummer
LVWGR_KA_20141009_KUVS_1477_1479_7_2013_01