Stellt der Inhaber eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Karosseriebauer einschließlich Karosseriesprengler und Karosserielackierer“ nach zweimaliger Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft xxx, den betreffenden Original-Gewerbeschein, der Behörde zurück, welcher mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx für ungültig erklärt wurde, so ist die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe aufzuheben und eine Ermahnung auszusprechen