Landesverwaltungsgerichte (LVwG)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für KUVS-491/8/2013

Dokumenttyp

Rechtssatz

Entscheidungsart

Erkenntnis

Geschäftszahl

KUVS-491/8/2013

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.05.2014

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StVO §5 Abs2
StVO §99 Abs1 litb
VStG §3 Abs1

Rechtssatz

Steht jemand in Verdacht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, so sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht  gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO berechtigt, jederzeit die Atemluft auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Weigert sich eine Person, die im Verdacht steht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, die Atemalkoholkontrolle, so begeht sie eine Weigerung der Atemalkoholkontrolle. Kann jedoch für den Tatzeitpunkt retrospektiv  von einer ausgeprägten Alkoholintoxikation ausgegangen werden und  war die betroffene Person  in diesem Zeitraum  der versuchten Atemalkoholkontrolle nicht in der Lage  zurechnungsfähig zu handeln, so liegt gem Paragraph 3, Absatz eins, VStG Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit der betroffenen Person vor   und  somit war sie  für das verwaltungsstrafrechtliche Fehlverhalten  nicht verantwortlich.

Schlagworte

Atemluft, Atemalkoholkontrolle, Alkotestverweigerung, Diskretions- und Dispositionsunfähigkeit, Zurechnungsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2014:KUVS.491.8.2013

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2014

Dokumentnummer

LVWGR_KA_20140512_KUVS_491_8_2013_01

Navigation im Suchergebnis