Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdverordnung § 26

Kurztitel

Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/2019

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

28.11.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

2. Unterabschnitt*), Schonvorschriften

*) Fassung LGBl.Nr. 82/2019

Paragraph 26 *,), Ganzjährige Schonung

  1. Absatz eins,Während des ganzen Jahres sind zu schonen:
    1. Litera a
      Hirsche der Klasse römisch zwei a;
    2. Litera b
      Hermeline, kleine Wiesel, Baum- oder Edelmarder, Iltisse, Fischotter, Wildkatzen, Luchse, Wölfe und Bären;
    3. Litera c
      Auer- und Birkwild, Hasel- und Steinhühner, Rebhühner, Wachteln, Wildtauben mit Ausnahme der Ringel- und Türkentauben, Wacholderdrosseln, Schnepfen mit Ausnahme der Waldschnepfen, Taggreifvögel, Eulen, Rabenvögel, Schwäne mit Ausnahme der Höckerschwäne, Wildgänse, Wildenten mit Ausnahme der Stock-, Krick-, Tafel- und Reiherenten; Säger, Brachvögel, Reiher, Rohrdommeln, Störche, Regenpfeifer, Rallen mit Ausnahme der Blässhühner, Taucher, Möwen mit Ausnahme der Lachmöwen, alle anderen Sumpf- und Wasservögel.
  2. Absatz 2,Es ist überdies im Hinblick auf die in Absatz eins, Litera b, genannten Arten verboten
    1. Litera a
      Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen oder absichtlich zu fangen,
    2. Litera b
      Wurfstätten von Tieren zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören,
    3. Litera c
      Tiere, sinngemäß auch Teile von solchen Tieren, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass diese Tiere nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden sind; dies gilt auch für im Anhang römisch vier Litera a, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) aufgezählte Arten von Säugetieren, die in Vorarlberg nicht vorkommen,
    4. Litera d
      Tiere einzufangen und lebend in Verkehr zu bringen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus ist es im Hinblick auf die in Absatz eins, Litera c, genannten Arten verboten
    1. Litera a
      Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen oder absichtlich zu fangen,
    2. Litera b
      Gelege von Tieren aus den Nestern zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten,
    3. Litera c
      Tiere zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht nachgewiesen werden kann, dass das Tier nicht oder in rechtmäßiger Weise der freien Natur entnommen worden ist; dies gilt sinngemäß auch für das Gelege geschützter Tiere, ohne weiteres erkennbare Teile dieser Tiere oder aus diesen Tieren gewonnene Erzeugnisse; dies gilt auch für Tiere, die in Vorarlberg nicht vorkommen, soweit sie den Schutz der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) genießen;
    4. Litera d
      Nester oder andere Brutstätten von Tieren absichtlich zu beschädigen oder zu entfernen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins, 2 und 3 lassen den Hegeabschuss (Paragraph 40, des Jagdgesetzes) unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 19 aus 2002,, 7 aus 2005,, 72 aus 2007,, 82/2019

Im RIS seit

27.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20000568

Dokumentnummer

LVB40039028

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