Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Wegnahme- und Bereicherungsvorsatz zuwider ist der aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten gezogene Schluss der Tatrichter auf sein Wissen und Wollen bei der Tatbegehung (US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Von einer Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der den Tatvorsatz betreffenden Urteilspassage (US 5) kann ebenso wenig die Rede sein.Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Wegnahme- und Bereicherungsvorsatz zuwider ist der aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten gezogene Schluss der Tatrichter auf sein Wissen und Wollen bei der Tatbegehung (US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Von einer Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der den Tatvorsatz betreffenden Urteilspassage (US 5) kann ebenso wenig die Rede sein.
Dem Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, die gewerbsmäßige Tatbegehung in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten (vgl dazu US 5 f) in all ihren Details zu erörtern, dies hätte vielmehr dem Gebot zu Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, die gewerbsmäßige Tatbegehung in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten vergleiche dazu US 5 f) in all ihren Details zu erörtern, dies hätte vielmehr dem Gebot zu
gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) widersprochen (RIS-Justiz RS0098717).gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) widersprochen (RIS-Justiz RS0098717).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) wendet sich – unter Behauptung fehlender Feststellungen zu den in Z 1 bis 3 des § 70 Abs 1 StGB normierten Kriterien – gegen die Annahme der Qualifikation nach § 130 Abs 2 StGB. Indem sie nicht darlegt, weshalb die Konstatierungen zur Verurteilung des Angeklagten am 3. Mai 2013 durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 39 Hv 19/13k wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren (US 3 f), die er bis 19. März 2018 verbüßte, den Voraussetzungen des § 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB nicht entsprechen sollten, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Gleiches gilt, soweit sie in Ansehung der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Qualifikationstatbestands einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptet, aber nicht aus dem Gesetz ableitet, warum es den auf US 4 f getroffenen Feststellungen am gebotenen Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich – unter Behauptung fehlender Feststellungen zu den in Ziffer eins bis 3 des Paragraph 70, Absatz eins, StGB normierten Kriterien – gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB. Indem sie nicht darlegt, weshalb die Konstatierungen zur Verurteilung des Angeklagten am 3. Mai 2013 durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 39 Hv 19/13k wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren (US 3 f), die er bis 19. März 2018 verbüßte, den Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB nicht entsprechen sollten, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Gleiches gilt, soweit sie in Ansehung der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Qualifikationstatbestands einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptet, aber nicht aus dem Gesetz ableitet, warum es den auf US 4 f getroffenen Feststellungen am gebotenen
Sachverhaltsbezug fehlen sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565 [T2]).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.