Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.07.2019

Geschäftszahl

13Os35/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Danijel N***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 3, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 29. März 2019, GZ 51 Hv 12/19b-90, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Danijel N***** des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Absatz 2, Ziffer eins, 130, Absatz eins, erster Fall, Absatz 3, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 3. November 2018 in M***** gewerbsmäßig mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Schmuck und Uhren sowie einen USB-Stick, Faik und Mahira H***** durch Einbruch in eine Wohnstätte weggenommen, indem er eine Terrassentüre aufbrach und in den Wohnbereich eindrang.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Dem Vorwurf offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Wegnahme- und Bereicherungsvorsatz zuwider ist der aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten gezogene Schluss der Tatrichter auf sein Wissen und Wollen bei der Tatbegehung (US 5) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Von einer Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der den Tatvorsatz betreffenden Urteilspassage (US 5) kann ebenso wenig die Rede sein.

Dem Einwand der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider war das Erstgericht auch nicht verpflichtet, die gewerbsmäßige Tatbegehung in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten vergleiche dazu US 5 f) in all ihren Details zu erörtern, dies hätte vielmehr dem Gebot zu

gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) widersprochen (RIS-Justiz RS0098717).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wendet sich – unter Behauptung fehlender Feststellungen zu den in Ziffer eins bis 3 des Paragraph 70, Absatz eins, StGB normierten Kriterien – gegen die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 130, Absatz 2, StGB. Indem sie nicht darlegt, weshalb die Konstatierungen zur Verurteilung des Angeklagten am 3. Mai 2013 durch das Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 39 Hv 19/13k wegen Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren (US 3 f), die er bis 19. März 2018 verbüßte, den Voraussetzungen des Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall StGB nicht entsprechen sollten, verfehlt sie die prozessförmige Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). Gleiches gilt, soweit sie in Ansehung der subjektiven Tatseite hinsichtlich des Qualifikationstatbestands einen substanzlosen Gebrauch der verba legalia behauptet, aber nicht aus dem Gesetz ableitet, warum es den auf US 4 f getroffenen Feststellungen am gebotenen

Sachverhaltsbezug fehlen sollte (siehe aber RIS-Justiz RS0116565 [T2]).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2019:0130OS00035.19Z.0710.000