Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Maßgeblichkeit des Ermessens im Einzelfall eine richtungweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich aus (6 Ob 230/11h). Anderes würde nur bei gravierenden, an die Grenze des Missbrauchs gehenden Fehlern gelten (3 Ob 131/04t; RIS-Justiz RS0007104, RS004088). Ob ein Rückführungshindernis iSd Art 13 Abs 2 HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS-Justiz RS0074552 [T3]).Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Maßgeblichkeit des Ermessens im Einzelfall eine richtungweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich aus (6 Ob 230/11h). Anderes würde nur bei gravierenden, an die Grenze des Missbrauchs gehenden Fehlern gelten (3 Ob 131/04t; RIS-Justiz RS0007104, RS004088). Ob ein Rückführungshindernis iSd Artikel 13, Absatz 2, HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS-Justiz RS0074552 [T3]).
Im Rahmen der nach Art 13 Abs 2 HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen (6 Ob 217/14a). Ein Überschreiten des den Vorinstanzen hier zukommenden Beurteilungsspielraums vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.Im Rahmen der nach Artikel 13, Absatz 2, HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen (6 Ob 217/14a). Ein Überschreiten des den Vorinstanzen hier zukommenden Beurteilungsspielraums vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.