Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.2015

Geschäftszahl

6Ob224/14f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen M***** T*****, geboren am ***** 2003, derzeit wohnhaft bei der Mutter U***** C*****, vertreten durch Mag. Britta Schönhart, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rückführung der Minderjährigen nach dem HKÜ über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 13. November 2014, GZ 3 R 306/14v-38, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Maßgeblichkeit des Ermessens im Einzelfall eine richtungweisende Entscheidung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich aus (6 Ob 230/11h). Anderes würde nur bei gravierenden, an die Grenze des Missbrauchs gehenden Fehlern gelten (3 Ob 131/04t; RIS-Justiz RS0007104, RS004088). Ob ein Rückführungshindernis iSd Artikel 13, Absatz 2, HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung (RIS-Justiz RS0074552 [T3]).

Im Rahmen der nach Artikel 13, Absatz 2, HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen (6 Ob 217/14a). Ein Überschreiten des den Vorinstanzen hier zukommenden Beurteilungsspielraums vermag die Revisionsrekurswerberin nicht aufzuzeigen.

Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00224.14F.0116.000