Gegen den Schuldspruch in diesem Verfahren und gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor einer Berufungsinstanz in Verbindung mit einer Beschwerde bezeichnete Eingabe der Verurteilten vom 1. Juli 2014, die als Erneuerungsantrag gemäß § 363a StPO (RIS-Justiz RS0122228) sowie auch als Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtsmittelgerichts zu werten ist.Gegen den Schuldspruch in diesem Verfahren und gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor einer Berufungsinstanz in Verbindung mit einer Beschwerde bezeichnete Eingabe der Verurteilten vom 1. Juli 2014, die als Erneuerungsantrag gemäß Paragraph 363 a, StPO (RIS-Justiz RS0122228) sowie auch als Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtsmittelgerichts zu werten ist.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war bereits mangels Vorliegens einer zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ebenso die Beschwerde der Verurteilten, weil gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war bereits mangels Vorliegens einer zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Ebenso die Beschwerde der Verurteilten, weil gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Soweit Vichka A***** der Sache nach allenfalls eine außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens anstrebt, wäre auch ein solcher Antrag abzuweisen, weil die Verurteilte dazu nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0101133).