OGH
28.08.2014
12Os91/14w
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. August 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Moritz als Schriftführer in der Strafsache gegen Vichka A***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 15, Absatz eins, StGB, AZ 21 Hv 26/13m des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag der Genannten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO sowie über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 17. März 2014, AZ 11 Bs 48/14t nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Antrag und die Beschwerde werden zurückgewiesen.
Gründe:
Vichka A***** wurde mit (Abwesenheits-)Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 16. Juli 2013 des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.
Mit Beschluss vom 17. März 2014 wies das Oberlandesgericht Innsbruck die von der Verurteilten gegen das Urteil erhobene Berufung mit auf Verspätung gestützter Begründung als unzulässig zurück.
Gegen den Schuldspruch in diesem Verfahren und gegen die Zurückweisung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht richtet sich die an den Obersten Gerichtshof gerichtete, als Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vor einer Berufungsinstanz in Verbindung mit einer Beschwerde bezeichnete Eingabe der Verurteilten vom 1. Juli 2014, die als Erneuerungsantrag gemäß Paragraph 363 a, StPO (RIS-Justiz RS0122228) sowie auch als Beschwerde gegen den Beschluss des Rechtsmittelgerichts zu werten ist.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war bereits mangels Vorliegens einer zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Ebenso die Beschwerde der Verurteilten, weil gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
Soweit Vichka A***** der Sache nach allenfalls eine außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens anstrebt, wäre auch ein solcher Antrag abzuweisen, weil die Verurteilte dazu nicht legitimiert ist (RIS-Justiz RS0101133).
ECLI:AT:OGH0002:2014:0120OS00091.14W.0828.000