Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ausschließlich auf Z 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ausschließlich auf Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt vor, wenn bei der Strafbemessung Umstände als erschwerend oder mildernd gewertet werden, die schon die Strafdrohung bestimmen (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB). Die aggravierende Wertung der Überschreitung der Qualifikationsmenge („das 25-fache der großen Menge weit übersteigende große Suchtgiftmenge“; US 14) durch das Erstgericht stellt diesen Nichtigkeitsgrund jedoch nicht dar, hat sich die Strafzumessung nach den gesetzlichen Parametern (§ 32 Abs 3 StGB) doch auch nach der Größe der Schädigung oder Gefährdung zu richten (RIS-Justiz RS0088028; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 714). Das konkrete Gewicht dieses Erschwerungsgrundes im Einzelfall ist Gegenstand der Berufungsentscheidung.Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt vor, wenn bei der Strafbemessung Umstände als erschwerend oder mildernd gewertet werden, die schon die Strafdrohung bestimmen (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB). Die aggravierende Wertung der Überschreitung der Qualifikationsmenge („das 25-fache der großen Menge weit übersteigende große Suchtgiftmenge“; US 14) durch das Erstgericht stellt diesen Nichtigkeitsgrund jedoch nicht dar, hat sich die Strafzumessung nach den gesetzlichen Parametern (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) doch auch nach der Größe der Schädigung oder Gefährdung zu richten (RIS-Justiz RS0088028; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 714). Das konkrete Gewicht dieses Erschwerungsgrundes im Einzelfall ist Gegenstand der Berufungsentscheidung.
Dass strafmildernd „nur ein Teilgeständnis“ gewertet wurde, der Angeklagte sich nach seinem Vorbringen im Rechtsmittel jedoch voll inhaltlich schuldig bekannte, kann lediglich einen Berufungsgrund darstellen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 728).Dass strafmildernd „nur ein Teilgeständnis“ gewertet wurde, der Angeklagte sich nach seinem Vorbringen im Rechtsmittel jedoch voll inhaltlich schuldig bekannte, kann lediglich einen Berufungsgrund darstellen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Soweit die Rüge schließlich vorbringt, „des weiteren“ sei gegen die Bestimmung der Strafbemessung „in unvertretbarer Weise verstoßen“ worden, bezeichnet sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (§ 285a Z 2 StPO).Soweit die Rüge schließlich vorbringt, „des weiteren“ sei gegen die Bestimmung der Strafbemessung „in unvertretbarer Weise verstoßen“ worden, bezeichnet sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.