OGH
02.10.2013
15Os128/13g
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali M***** und andere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Ali M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Juli 2013, GZ 38 Hv 23/13g-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche weiterer Angeklagter enthaltenden Urteil wurde Ali M***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins.1.) und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und Paragraph 15, StGB (römisch eins.2.) schuldig erkannt.
Danach hat er
römisch eins. vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) um das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich Heroin mit einem Reinheitsgehalt von 54,2 (+/- 0,62) % an Heroinbase,
1. in einer Menge von zirka 250 Gramm im Jänner 2013 in T***** von Italien (aus- und) nach Österreich eingeführt;
2. in S***** und andernorts anderen überlassen bzw zu überlassen versucht, und zwar
a) im Jänner oder Anfang Februar 2013 Gojart Z***** zirka 50 Gramm;
b) am 1. Februar 2013 Rene F***** zirka 0,5 Gramm;
c) am 2. Februar 2013 Kerstin K***** und Gojart Z***** eine nicht exakt bekannte, jedoch jeweils unter 1 Gramm liegende Menge;
d) am 4. Februar 2013 Sabine J***** 1,21 Gramm;
e) am 27. Februar 2013 einem verdeckten Ermittler des Bundesministeriums für Inneres 183,5 Gramm, wobei es in diesem Fall beim Versuch blieb.
Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die ausschließlich auf Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie verfehlt ihr Ziel.
Ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot liegt vor, wenn bei der Strafbemessung Umstände als erschwerend oder mildernd gewertet werden, die schon die Strafdrohung bestimmen (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB). Die aggravierende Wertung der Überschreitung der Qualifikationsmenge („das 25-fache der großen Menge weit übersteigende große Suchtgiftmenge“; US 14) durch das Erstgericht stellt diesen Nichtigkeitsgrund jedoch nicht dar, hat sich die Strafzumessung nach den gesetzlichen Parametern (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) doch auch nach der Größe der Schädigung oder Gefährdung zu richten (RIS-Justiz RS0088028; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 714). Das konkrete Gewicht dieses Erschwerungsgrundes im Einzelfall ist Gegenstand der Berufungsentscheidung.
Dass strafmildernd „nur ein Teilgeständnis“ gewertet wurde, der Angeklagte sich nach seinem Vorbringen im Rechtsmittel jedoch voll inhaltlich schuldig bekannte, kann lediglich einen Berufungsgrund darstellen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 728).
Soweit die Rüge schließlich vorbringt, „des weiteren“ sei gegen die Bestimmung der Strafbemessung „in unvertretbarer Weise verstoßen“ worden, bezeichnet sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.