Gründe:
In der Mediensache der Antragstellerinnen Elisabeth, Katharina und Viktoria M***** gegen die O***** GmbH & Co KG wegen §§ 7 und 7a MedienG, AZ 24 Hv 108/07y des Landesgerichtes Linz haben der Präsident sowie alle Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofes ihre Befangenheit angezeigt, weil der seit 1. Juli 2006 als leitender Visitator beim Oberlandesgericht Linz tätige Vater der Antragstellerinnen beim Landesgericht Linz ab Herbst 2007 für etwa ein halbes Jahr eine Regelvisitation durchführen und im Zuge dessen über die Richterinnen und Richter dieses Gerichtes gutachterliche Stellungnahmen abgeben wird, die deren berufliches Fortkommen wesentlich beeinflussen werden. Demnach bestehe für einen objektiven Betrachter gleichsam ein Kontroll- und Aufsichtsverhältnis des Vaters der Antragstellerinnen gegenüber den Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Linz.In der Mediensache der Antragstellerinnen Elisabeth, Katharina und Viktoria M***** gegen die O***** GmbH & Co KG wegen Paragraphen 7 und 7 a MedienG, AZ 24 Hv 108/07y des Landesgerichtes Linz haben der Präsident sowie alle Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofes ihre Befangenheit angezeigt, weil der seit 1. Juli 2006 als leitender Visitator beim Oberlandesgericht Linz tätige Vater der Antragstellerinnen beim Landesgericht Linz ab Herbst 2007 für etwa ein halbes Jahr eine Regelvisitation durchführen und im Zuge dessen über die Richterinnen und Richter dieses Gerichtes gutachterliche Stellungnahmen abgeben wird, die deren berufliches Fortkommen wesentlich beeinflussen werden. Demnach bestehe für einen objektiven Betrachter gleichsam ein Kontroll- und Aufsichtsverhältnis des Vaters der Antragstellerinnen gegenüber den Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Linz.
Der damit gemäß § 74 Abs 2 StPO befasste Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zeigte seinerseits dem Obersten Gerichtshof seine Befangenheit und die aller Richterinnen und Richter jenes Gerichtes mit der Begründung an, dass der Vater der Antragstellerinnen bis zu seiner Bestellung zum leitenden Visitator als Strafrichter des Oberlandesgerichtes Linz tätig gewesen sei und zu ihm, den Mitgliedern des Strafrechtsgremiums sowie anderen Richterinnen und Richtern dieses Gerichtes teils freundschaftliche, über bloß formale kollegiale hinausgehende Kontakte unterhalte. Abgesehen von subjektiven Umständen wäre zufolge der Verbundenheit des Vaters der Antragstellerinnen zum richterlichen Personal für die Öffentlichkeit und die Verfahrensbeteiligten eine unbefangene Entscheidung durch Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht zu vermitteln.Der damit gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO befasste Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zeigte seinerseits dem Obersten Gerichtshof seine Befangenheit und die aller Richterinnen und Richter jenes Gerichtes mit der Begründung an, dass der Vater der Antragstellerinnen bis zu seiner Bestellung zum leitenden Visitator als Strafrichter des Oberlandesgerichtes Linz tätig gewesen sei und zu ihm, den Mitgliedern des Strafrechtsgremiums sowie anderen Richterinnen und Richtern dieses Gerichtes teils freundschaftliche, über bloß formale kollegiale hinausgehende Kontakte unterhalte. Abgesehen von subjektiven Umständen wäre zufolge der Verbundenheit des Vaters der Antragstellerinnen zum richterlichen Personal für die Öffentlichkeit und die Verfahrensbeteiligten eine unbefangene Entscheidung durch Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht zu vermitteln.