Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Geschäftszahl

15Ns64/07s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2007 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Mediensache der Antragstellerinnen Elisabeth, Katharina und Viktoria M***** gegen die O***** GmbH & Co KG wegen Paragraphen 7 und 7a MedienG, AZ 24 Hv 108/07y des Landesgerichtes Linz, über die Befangenheitsanzeigen der Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz und des Landesgerichtes Linz sowie aller Richterinnen und Richter dieser Gerichtshöfe in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz und des Landesgerichtes Linz sowie alle Richterinnen und Richter dieser Gerichtshöfe sind in dieser Mediensache als befangen anzusehen.

Die Mediensache wird dem Landesgericht für Strafsachen Wien übertragen.

Text

Gründe:

In der Mediensache der Antragstellerinnen Elisabeth, Katharina und Viktoria M***** gegen die O***** GmbH & Co KG wegen Paragraphen 7 und 7a MedienG, AZ 24 Hv 108/07y des Landesgerichtes Linz haben der Präsident sowie alle Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofes ihre Befangenheit angezeigt, weil der seit 1. Juli 2006 als leitender Visitator beim Oberlandesgericht Linz tätige Vater der Antragstellerinnen beim Landesgericht Linz ab Herbst 2007 für etwa ein halbes Jahr eine Regelvisitation durchführen und im Zuge dessen über die Richterinnen und Richter dieses Gerichtes gutachterliche Stellungnahmen abgeben wird, die deren berufliches Fortkommen wesentlich beeinflussen werden. Demnach bestehe für einen objektiven Betrachter gleichsam ein Kontroll- und Aufsichtsverhältnis des Vaters der Antragstellerinnen gegenüber den Richterinnen und Richter des Landesgerichtes Linz.

Der damit gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO befasste Präsident des Oberlandesgerichtes Linz zeigte seinerseits dem Obersten Gerichtshof seine Befangenheit und die aller Richterinnen und Richter jenes Gerichtes mit der Begründung an, dass der Vater der Antragstellerinnen bis zu seiner Bestellung zum leitenden Visitator als Strafrichter des Oberlandesgerichtes Linz tätig gewesen sei und zu ihm, den Mitgliedern des Strafrechtsgremiums sowie anderen Richterinnen und Richtern dieses Gerichtes teils freundschaftliche, über bloß formale kollegiale hinausgehende Kontakte unterhalte. Abgesehen von subjektiven Umständen wäre zufolge der Verbundenheit des Vaters der Antragstellerinnen zum richterlichen Personal für die Öffentlichkeit und die Verfahrensbeteiligten eine unbefangene Entscheidung durch Richterinnen und Richter des Oberlandesgerichtes Linz nicht zu vermitteln.

Rechtliche Beurteilung

Die vorgebrachten Umstände stellen Gründe dar, die iSd Paragraph 72, StPO geeignet sind, den Anschein zu erwecken, die volle Unbefangenheit der Präsidenten sowie der Richterinnen und Richter der bezeichneten Gerichtshöfe in Zweifel zu ziehen. Somit war der Anschein der Befangenheit des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz sowie aller Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofes und (in einem weiteren Schritt; vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 74, Rz 3) des Präsidenten des Landesgerichtes Linz sowie aller Richterinnen und Richter dieses Gerichtshofes festzustellen und die Sache dem Landesgericht für Strafsachen Wien zu übertragen (Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz StPO).