Dagegen richtet sich die auf Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche jedoch fehl geht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für den Angeklagten, "um feststellen zu können, ob impotente Männer, speziell der Angeklagte, dazu neigen, minderjährige Kinder sexuell zu missbrauchen". Durch die Ablehnung des Antrages wurden jedoch Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil es ihm an der Erheblichkeit (§ 254 Abs 1 StPO) mangelt. Entgegen der Beschwerde lässt er nämlich nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens für den Angeklagten, "um feststellen zu können, ob impotente Männer, speziell der Angeklagte, dazu neigen, minderjährige Kinder sexuell zu missbrauchen". Durch die Ablehnung des Antrages wurden jedoch Verteidigungsrechte nicht verletzt, weil es ihm an der Erheblichkeit (Paragraph 254, Absatz eins, StPO) mangelt. Entgegen der Beschwerde lässt er nämlich nicht erkennen, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld und Subsumtionsfrage von Bedeutung ist.
Im Übrigen ist das von der Beschwerde genannte weitere Beweisthema, "ob der Angeklagte die ihm angelasteten Taten begangen hat", aktenfremd zitiert; es betrifft auch keine vom Sachverständigen, sondern vom erkennenden Gericht zu lösende Frage.
Die Mängelrüge (Z 5) vermisst zur Feststellung, es hätten keine Verwahrlosung der Wohnung Wohnverhältnisse oder der Kinder bestanden, die Erörterung des Berichtes des SMZ Ost, gibt hiezu aber selbst gleich an, dass daraus nichts hervorgehe.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermisst zur Feststellung, es hätten keine Verwahrlosung der Wohnung Wohnverhältnisse oder der Kinder bestanden, die Erörterung des Berichtes des SMZ Ost, gibt hiezu aber selbst gleich an, dass daraus nichts hervorgehe.
Die Behauptung der Aktenwidrigkeit der Aussage der Zeugin Suhad A***** verkennt das Wesen der Aktenwidrigkeit (unrichtige Wiedergabe einer gerichtlichen Aussage oder Urkunde).
Die Rüge vermisst weiters Erörterungen von Ergebnissen des psychologischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. G*****
darüber, dass bei beiden Kindern Fantasieelemente in ihre Aussage mit einfließen, ebenso anderwertig Erlebtes,
dass Manuela gerne zuhause mit Puppen spielte und mit diesen immer wieder Szenen aus dem Vollzug des Geschlechtsaktes nachspielte.
Entgegen der Beschwerde (die teils aktenwidrig zitiert, vgl S 223/I:Entgegen der Beschwerde (die teils aktenwidrig zitiert, vergleiche S 223/I:
Bei Manuela ist die Aussagetüchtigkeit insofern beeinträchtigt, dass nicht auszuschließen ist, dass Fantasieelemente in die Aussage miteingeflossen seien könnten; bei Cornelia zeigen sich keine Hinweise auf eine derartig lebhafte, sexuell gefärbte Fantasie, wobei jedoch nicht auszuschließen ist, dass anderwertig Erlebtes unbewusst mit in die Aussage über den Angeklagten einfließt) waren die Tatrichter nicht verhalten, auf alle Einzelheiten des Gutachtens der Sachverständigen Dr. G***** zur Aussageverlässigkeit der Kinder einzugehen; die im Befund und Gutachten problematisierte Aufnahme- und Wiedergabsfähigkeit wurde ohnedies berücksichtigt (US 9, 10). Im Übrigen stützt das Erstgericht seine Konstatierungen über die den Tatopfer letztlich zugestandene Glaubwürdigkeit im Wesentlichen auf die Aussagen der sonstigen vernommenen Zeugen.
Aus welchen Gründen das Unterbleiben der Erörterung der Aussage von Patricia K*****, Manuela hätte ihr mitgeteilt, dass sie das gleiche gemacht habe wie ihre Mutter (nämlich "gefickt"), von Bedeutung sein soll (außer allenfalls zum Nachteil des Angeklagten), bleibt unerfindlich.
Als offenbar unzureichend begründet erachtet die Beschwerde die Feststellung der subjektiven Tatseite, weil sich das Erstgericht mit den Worten, dass sich diese zwingend aus der objektiven Vorgangsweise ergebe, begnügt hätte.
Entgegen diesem Vorbringen ist fallbezogen ein solcher Schluss aus dem Verhalten des Angeklagten, wenn auch nicht "zwingend", so doch keineswegs unzureichend fundiert.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) meint, mit der Aufforderung, das Glied auszupacken und dieses anzugreifen, sei die erforderliche örtliche und zeitliche Nähe zur Tatausführung noch nicht gegeben (Faktum II./), lässt jedoch eine von der Prozessordnung verlangte Darlegung vermissen, weswegen - bei der gegebenen Sachlage - dies nicht ausführungsnah sein sollte.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) meint, mit der Aufforderung, das Glied auszupacken und dieses anzugreifen, sei die erforderliche örtliche und zeitliche Nähe zur Tatausführung noch nicht gegeben (Faktum römisch zwei./), lässt jedoch eine von der Prozessordnung verlangte Darlegung vermissen, weswegen - bei der gegebenen Sachlage - dies nicht ausführungsnah sein sollte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), sodass über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, Absatz eins, StPO.