Gegen den obzitierten, nunmehr angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes ist ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.Gegen den obzitierten, nunmehr angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes ist ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (Artikel 18, Absatz eins, 92, Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Zum übrigen Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint - eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist, weshalb auf derartige Argumente in der Beschwerde nicht einzugehen war.
Für den Fall des Vorliegens von Wiederaufnahmsgründen im Sinn der Bestimmung des § 353 Abs 1 oder 2 StPO bleibt es dem Verurteilten unbenommen, einen entsprechenden Antrag bei dem Gerichtshof erster Instanz, bei dem das Strafverfahren anhängig war, zu stellen.Für den Fall des Vorliegens von Wiederaufnahmsgründen im Sinn der Bestimmung des Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 StPO bleibt es dem Verurteilten unbenommen, einen entsprechenden Antrag bei dem Gerichtshof erster Instanz, bei dem das Strafverfahren anhängig war, zu stellen.