OGH
30.10.2003
15Os146/03
Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Oktober 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Bauer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 8 römisch fünf r 1531/99 des Landesgerichtes Eisenstadt, über Beschwerde des Verurteilten Werner K***** gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. September 2003, GZ 15 Os 124/03-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Die (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den obzitierten, nunmehr angefochtenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes ist ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (Artikel 18, Absatz eins, 92, Absatz eins, B-VG, Paragraph 16, StPO), sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Zum übrigen Vorbringen in der Eingabe des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie der Beschwerdeführer offensichtlich meint - eine jederzeitige Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes in den Prozessgesetzen nicht vorgesehen ist, weshalb auf derartige Argumente in der Beschwerde nicht einzugehen war.
Für den Fall des Vorliegens von Wiederaufnahmsgründen im Sinn der Bestimmung des Paragraph 353, Absatz eins, oder 2 StPO bleibt es dem Verurteilten unbenommen, einen entsprechenden Antrag bei dem Gerichtshof erster Instanz, bei dem das Strafverfahren anhängig war, zu stellen.