Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grunde zulässig, aber nicht berechtigt.
Im Wesentlichen kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).Im Wesentlichen kann auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
§ 3 Abs 3 in der Fassung vor der Novelle BGBl I 107/1997 lautete wie folgt:Paragraph 3, Absatz 3, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 107 aus 1997, lautete wie folgt:
"Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder danach gemäß § 25 KO bzw gemäß § 20b und c AO gekündigt, so gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (§ 1 Abs 2) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen.""Wurde ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vor Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens oder danach gemäß Paragraph 25, KO bzw gemäß Paragraph 20 b und c AO gekündigt, so gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für gesicherte Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 2,) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen."
Die Bestimmung des § 3 IESG enthielt damals unter der Überschrift "Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes" die Regelungen des Insolvenz-Ausfallgeldes sowohl für Ansprüche vor als auch nach dem Stichtag und ebenso für laufendes Entgelt wie für andere Ansprüche. Diese Bestimmungen finden sich nunmehr ebenfalls wieder unter der Überschrift "Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes" in den §§ 3 bis 3dDie Bestimmung des Paragraph 3, IESG enthielt damals unter der Überschrift "Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes" die Regelungen des Insolvenz-Ausfallgeldes sowohl für Ansprüche vor als auch nach dem Stichtag und ebenso für laufendes Entgelt wie für andere Ansprüche. Diese Bestimmungen finden sich nunmehr ebenfalls wieder unter der Überschrift "Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes" in den Paragraphen 3 bis 3 d
IESG.
Bereits in seiner Entscheidung vom 6. 5. 1994 (8 ObS 4/94 = SZ 67/85
= DRdA 1995/13 [Reisner]) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen,
dass eine konsequent am Wortlaut orientierte Anwendung des früheren § 3 Abs 3 IESG dazu führen würde, dem gekündigten Arbeitnehmer schon bei Auslaufen der gesetzlichen Kündigungsfrist unter Beachtung des Kündigungstermines vor dem Ende der Frist des § 3 Abs 1 IESG - Dreimonatsfrist nach Insolvenzeröffnung - anders als dem in ungekündigter Stellung weiterarbeitenden Arbeitnehmer dem Entgeltschutz zu versagen. Der Oberste Gerichtshof hat aber selbst dieses Ergebnis - das sich immerhin auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung, jedoch innerhalb des Sicherungszeitraumes bezog - abgelehnt, weil dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der gekündigten Arbeitnehmer gegenüber den nicht gekündigten Arbeitnehmern führen würde, obwohl diese bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet seien. Nunmehr lautet die die Regelungen über das "Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes" einleitende Bestimmung des § 3 IESG Bestimmung im ersten Satz des Abs 3 dahin, dass der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche unbeschadet des zweiten Satzes - eingeschränkte Vorzeitenanrechnung - nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen ist.dass eine konsequent am Wortlaut orientierte Anwendung des früheren Paragraph 3, Absatz 3, IESG dazu führen würde, dem gekündigten Arbeitnehmer schon bei Auslaufen der gesetzlichen Kündigungsfrist unter Beachtung des Kündigungstermines vor dem Ende der Frist des Paragraph 3, Absatz eins, IESG - Dreimonatsfrist nach Insolvenzeröffnung - anders als dem in ungekündigter Stellung weiterarbeitenden Arbeitnehmer dem Entgeltschutz zu versagen. Der Oberste Gerichtshof hat aber selbst dieses Ergebnis - das sich immerhin auf den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung, jedoch innerhalb des Sicherungszeitraumes bezog - abgelehnt, weil dies zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung der gekündigten Arbeitnehmer gegenüber den nicht gekündigten Arbeitnehmern führen würde, obwohl diese bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses zur Weiterarbeit verpflichtet seien. Nunmehr lautet die die Regelungen über das "Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes" einleitende Bestimmung des Paragraph 3, IESG Bestimmung im ersten Satz des Absatz 3, dahin, dass der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche unbeschadet des zweiten Satzes - eingeschränkte Vorzeitenanrechnung - nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen ist.
An den wesentlichen Wertungen, wie sie bereits in der Entscheidung zu 8 ObS 4/94 zum Ausdruck gebracht wurden, hat sich nichts geändert. Auch hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 3 Abs 3 IESG nur dort zum Tragen kommt, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf § 3a Abs 1 IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt - also den vorliegenden Fall - nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet.An den wesentlichen Wertungen, wie sie bereits in der Entscheidung zu 8 ObS 4/94 zum Ausdruck gebracht wurden, hat sich nichts geändert. Auch hat das Berufungsgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Regelung des Paragraph 3, Absatz 3, IESG nur dort zum Tragen kommt, wo bei der Bestimmung des Ausmaßes des Insolvenz-Ausfallgeldes auf die Kündigungsfristen überhaupt Bezug genommen wird. Dies trifft jedoch auf Paragraph 3 a, Absatz eins, IESG, der die Ansprüche auf laufendes Entgelt vor der Insolvenz regelt - also den vorliegenden Fall - nicht zu, da dieser dieses laufende Entgelt in dem dort genannten Sechsmonatszeitraum sichert, ohne dass in irgendeiner Weise darauf abgestellt wird, ob das Arbeitsverhältnis sich in gekündigtem oder ungekündigtem Zustand befindet.
Die bisher ergangenen Entscheidungen (vgl inbes RIS-Justiz RS0077434, aber auch etwa zuletzt OGH 29. 11. 2001, 8 ObS 219/01s) hatten regelmäßig Fragen des Ausmaßes des Insolvenzausfallgeldes zum Inhalt, bei denen im Rahmen der Regelungen über dieses Ausmaß nach Eintritt des Insolvenzfalles insbesondere auch im Zusammenhang mit deren spezifischen insolvenzrechtlichen Beendigungstatbeständen der §§ 25 KO und 20b und c AO, auf die Dauer der Kündigungsfristen abzustellen war (vgl 8 ObS 219/01s - Kündigung durch den Masseverwalter; 8 ObS 3/98v - Vorzeitiger Austritt während des Konkursverfahrens; 8 ObS 2339/96w - Begehren auf Kündigungsentschädigung unter Zugrundelegung einer vereinbarten zweijährlichen Kündigungsfrist; 8 ObS 9/92 - Aufkündigung nach §§ 20 b und c AO).Die bisher ergangenen Entscheidungen vergleiche inbes RIS-Justiz RS0077434, aber auch etwa zuletzt OGH 29. 11. 2001, 8 ObS 219/01s) hatten regelmäßig Fragen des Ausmaßes des Insolvenzausfallgeldes zum Inhalt, bei denen im Rahmen der Regelungen über dieses Ausmaß nach Eintritt des Insolvenzfalles insbesondere auch im Zusammenhang mit deren spezifischen insolvenzrechtlichen Beendigungstatbeständen der Paragraphen 25, KO und 20b und c AO, auf die Dauer der Kündigungsfristen abzustellen war vergleiche 8 ObS 219/01s - Kündigung durch den Masseverwalter; 8 ObS 3/98v - Vorzeitiger Austritt während des Konkursverfahrens; 8 ObS 2339/96w - Begehren auf Kündigungsentschädigung unter Zugrundelegung einer vereinbarten zweijährlichen Kündigungsfrist; 8 ObS 9/92 - Aufkündigung nach Paragraphen 20, b und c AO).
Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 ASGG.Insgesamt war daher der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, ASGG.