Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung des Schillinggegenwertes von 173 287.16 DM.
Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes berief sich der Kläger auf den Gerichtsstand des § 99 Abs. 1 JN mit der Begründung, die erstbeklagte Partei, eine Kommanditgesellschaft, die im Handelsregister München registriert sei und keinen Firmensitz in Österreich habe, besitze im Inland Vermögen, und zwar 292/100 000 Anteile der Liegenschaft EZ 163 KG G (Gerichtsbezirk I), wobei mit diesen Liegenschaftsanteilen das Wohnungseigentum an der im Haus II gelegenen Eigentumswohnung top Nr. 26 untrennbar verbunden sei. Der Zweitbeklagte sei persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei.Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichtes berief sich der Kläger auf den Gerichtsstand des Paragraph 99, Absatz eins, JN mit der Begründung, die erstbeklagte Partei, eine Kommanditgesellschaft, die im Handelsregister München registriert sei und keinen Firmensitz in Österreich habe, besitze im Inland Vermögen, und zwar 292/100 000 Anteile der Liegenschaft EZ 163 KG G (Gerichtsbezirk römisch eins), wobei mit diesen Liegenschaftsanteilen das Wohnungseigentum an der im Haus römisch zwei gelegenen Eigentumswohnung top Nr. 26 untrennbar verbunden sei. Der Zweitbeklagte sei persönlich haftender Gesellschafter der erstbeklagten Partei.
Die Beklagten wendeten örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein und begrundeten dies damit, daß die erstbeklagte Partei zwar bücherliche Eigentümerin der in der Klage genannten Liegenschaftsanteile sei, diese Anteile aber mit Kaufvertrag vom 1. Oktober 1976 an Bucho von W verkauft und die Eigentumswohnung am 8. Oktober 1976 an den Käufer übergeben habe, der seinerseits alle vertraglichen Verpflichtungen erfüllt habe. Der Kläger sei seit 4. Oktober 1976 beauftragt, diesen Kaufvertrag grundbücherlich durchzuführen, sei diesem Auftrag aber bisher nicht nachgekommen. Die Beklagten seien jedenfalls zu rechtmäßigen Verfügungen über die Liegenschaftsanteile nicht mehr befugt.
Das Erstgericht wies - nach abgesonderter Verhandlung über die Unzuständigkeitseinrede - die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit zurück.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Die erstbeklagte Partei ist auf Grund des Kaufvertrages vom 11. September 1975 und 2. Feber 1976 grundbücherlicher Eigentümer von 292/100 000 Anteilen der Liegenschaft EZ 163 KG G im Gerichtsbezirk I, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum top Nr. II/26 untrennbar verbunden ist. Mit Kaufvertrag vom 1. Oktober 1976 wurde dieser Liegenschaftsanteil an Bucho von W verkauft. Der von der erstbeklagten Partei errichtete Kaufvertrag wurde dem Kläger zur Durchführung der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer zugeleitet. Der Kläger hat den Kaufvertrag ordnungsgemäß zur Vergebührung angemeldet, das Ersuchen an die Grundverkehrskommission auf Tonband diktiert und dem Zweitbeklagten mit Schreiben vom 5. Oktober 1976 mitgeteilt, daß er das entsprechende Gesuch an die Grundverkehrskommission abgefaßt habe. Tatsächlich habe aber eine ehemalige Angestellte des Klägers das auf Tonband diktierte Gesuch an die Grundverkehrskommission nicht in Reinschrift übertragen, sondern den Akt mit dem Kaufvertrag abgelegt.Die erstbeklagte Partei ist auf Grund des Kaufvertrages vom 11. September 1975 und 2. Feber 1976 grundbücherlicher Eigentümer von 292/100 000 Anteilen der Liegenschaft EZ 163 KG G im Gerichtsbezirk römisch eins, mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum top Nr. II/26 untrennbar verbunden ist. Mit Kaufvertrag vom 1. Oktober 1976 wurde dieser Liegenschaftsanteil an Bucho von W verkauft. Der von der erstbeklagten Partei errichtete Kaufvertrag wurde dem Kläger zur Durchführung der grundbücherlichen Einverleibung des Eigentumsrechtes für den Käufer zugeleitet. Der Kläger hat den Kaufvertrag ordnungsgemäß zur Vergebührung angemeldet, das Ersuchen an die Grundverkehrskommission auf Tonband diktiert und dem Zweitbeklagten mit Schreiben vom 5. Oktober 1976 mitgeteilt, daß er das entsprechende Gesuch an die Grundverkehrskommission abgefaßt habe. Tatsächlich habe aber eine ehemalige Angestellte des Klägers das auf Tonband diktierte Gesuch an die Grundverkehrskommission nicht in Reinschrift übertragen, sondern den Akt mit dem Kaufvertrag abgelegt.
Erst anläßlich der Zustellung der Klagebeantwortung wurde dem Kläger das Versehen seiner Angestellten offenkundig. Der Käufer hat die Liegenschaftsanteile bereits übernommen und ist in die Wohnung eingezogen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Vermögensgerichtsstand nach § 99 Abs. 1 JN gegeben sei. Das bücherliche Eigentum an einer inländischen Liegenschaft begrunde auch dann den Vermögensgerichtsstand, wenn bereits ein Vorvertrag über die Veräußerung und ein Rangordnungsbescheid bestehe. Einen Erschleichungsakt habe der Kläger nicht gesetzt, weil er die Schritte, die zur bücherlichen Übertragung der von der erstbeklagten Partei verkauften Miteigentumsanteile an den Käufer führen sollten, nicht wissentlich unterlassen habe.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß der Vermögensgerichtsstand nach Paragraph 99, Absatz eins, JN gegeben sei. Das bücherliche Eigentum an einer inländischen Liegenschaft begrunde auch dann den Vermögensgerichtsstand, wenn bereits ein Vorvertrag über die Veräußerung und ein Rangordnungsbescheid bestehe. Einen Erschleichungsakt habe der Kläger nicht gesetzt, weil er die Schritte, die zur bücherlichen Übertragung der von der erstbeklagten Partei verkauften Miteigentumsanteile an den Käufer führen sollten, nicht wissentlich unterlassen habe.
Infolge Rekurses der beklagten Parteien änderte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurückwies.
Das Rekursgericht führte im wesentlichen aus:
Maßgebend für die Bejahung der Zuständigkeit nach § 99 JN sei der Zeitpunkt der Anhängigmachung der auf diesen Gerichtsstand gestützten Klage bei Gericht. In diesem Zeitpunkt müsse der Beklagte Vermögen im Inland besitzen. Unter Vermögen im Sinne des § 99 JN seien alle Güter des Beklagten zu verstehen, die einen Wert hätten. Einen Wert hätten aber nur jene Güter, in Ansehung welcher "ihm eine Macht zum Genusse gegeben sei", auch wenn sich dieser Genuß nur auf die Verfügungsmacht beschränken müßte. Es könnten daher nur solche Vermögensobjekte als ein Vermögen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden, die eine Verfügungsmacht gewährten.Maßgebend für die Bejahung der Zuständigkeit nach Paragraph 99, JN sei der Zeitpunkt der Anhängigmachung der auf diesen Gerichtsstand gestützten Klage bei Gericht. In diesem Zeitpunkt müsse der Beklagte Vermögen im Inland besitzen. Unter Vermögen im Sinne des Paragraph 99, JN seien alle Güter des Beklagten zu verstehen, die einen Wert hätten. Einen Wert hätten aber nur jene Güter, in Ansehung welcher "ihm eine Macht zum Genusse gegeben sei", auch wenn sich dieser Genuß nur auf die Verfügungsmacht beschränken müßte. Es könnten daher nur solche Vermögensobjekte als ein Vermögen im Sinne dieser Gesetzesstelle angesehen werden, die eine Verfügungsmacht gewährten.
Die erstbeklagte Partei sei im Zeitpunkt der Klagseinbringung zwar bücherliche Eigentümerin der genannten Liegenschaftsanteile gewesen; sie habe diese aber bereits mit Kaufvertrag vom 1. Oktober 1976 (außerbücherlich) weiterverkauft und dein Käufer übergeben, wobei dieser die Eigentumswohnung bereits bezogen habe. Die grundbücherliche Durchführung des Kaufvertrages sei von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung abhängig.
Ein Geschäft, das der Einwilligung einer Behörde bedürfe, sei bis zur Erteilung dieser Bewilligung aufschiebend bedingt. Dieses schwebende Geschäft zeitige aber Vorwirkungen und Pflichten. So dürfe keiner der Vertragspartner die Genehmigung wider Treu und Glauben vereiteln.
Daraus ergebe sich, daß der Verkäufer solange an den Kaufvertrag gebunden sei, solange dieses Geschäft nicht etwa durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung ungültig werde. Da die Entscheidung der Grundverkehrskommission bisher nicht erfolgt sei, habe die erstbeklagte Partei zur Zeit der Klagseinbringung (15. März 1978) über dieses im Inland gelegene Vermögen nicht verfügen können.
Der Grundsatz, daß der Kläger in seinem Vertrauen auf den durch die Öffentlichkeit des Grundbuches geschaffenen äußeren Tatbestand geschützt werden müsse, könne hier nicht von entscheidender Bedeutung sein. Denn der Kläger selbst sei es gewesen, der von der erstbeklagten Partei den Kaufvertrag zur grundbücherlichen Durchführung übermittelt erhalten habe. Ihm seien demnach auch die angeführten Wirkungen bekannt gewesen.
Das bücherliche Eigentum der erstbeklagten Partei an den 292/100 000 Anteilen der EZ 163 KG G könne unter diesen Umständen für sich allein nicht als Vermögen im Sinne des § 99 Abs. 1 JN angesehen werden.Das bücherliche Eigentum der erstbeklagten Partei an den 292/100 000 Anteilen der EZ 163 KG G könne unter diesen Umständen für sich allein nicht als Vermögen im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN angesehen werden.
Der Vermögensgerichtsstand werde durch das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen einer Personalhandelsgesellschaft auch für Klagen gegen die persönlich haftenden Gesellschafter begrundet. Im vorliegenden Fall sei dies aber deswegen bedeutungslos, weil das Vorhandensein eines Gesellschaftsvermögens der erstbeklagten Partei in Österreich im Sinne des § 99 Abs. 1 JN nach den dargelegten Rechtsausführungen zu verneinen sei.Der Vermögensgerichtsstand werde durch das Vorhandensein von Gesellschaftsvermögen einer Personalhandelsgesellschaft auch für Klagen gegen die persönlich haftenden Gesellschafter begrundet. Im vorliegenden Fall sei dies aber deswegen bedeutungslos, weil das Vorhandensein eines Gesellschaftsvermögens der erstbeklagten Partei in Österreich im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, JN nach den dargelegten Rechtsausführungen zu verneinen sei.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Klägers Folge und stellte die Entscheidung des Erstrichters wieder her.