Aus der Begründung:
Das in Frage stehende Veräußerungs- und Belastungsverbot stammt, wie das Rekursgericht mit Recht hervorgehoben hat, aus einer Zeit (1905 und 1910), als die gesetzliche Regelung dieses Rechtsinstitutes im § 364c ABGB. noch nicht gegolten hat. Diese gesetzliche Bestimmung ist erst durch § 13 der III. Teilnovelle aus dem Jahre 1916 eingeführt worden. Darüber, ob die neue Vorschrift auf schon bestehende und im Grundbuch eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbote angewendet werden sollte, enthält das Gesetz keinen Hinweis. Es ergibt sich aber aus den Materialien, daß der Gesetzgeber von dem im § 5 ABGB. festgelegten Grundsatz ausgegangen ist, wonach Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirken. Nur dort, wo in der III. Teilnovelle von diesem Grundsatz abgegangen wird, sind besondere Bestimmungen vorgesehen worden. Es muß daher geprüft werden, inwieweit nach der vor der III. Teilnovelle geltenden Gesetzeslage und der damaligen Judikatur Veräußerungs- und Belastungsverboten dingliche Wirkung zukam.Das in Frage stehende Veräußerungs- und Belastungsverbot stammt, wie das Rekursgericht mit Recht hervorgehoben hat, aus einer Zeit (1905 und 1910), als die gesetzliche Regelung dieses Rechtsinstitutes im Paragraph 364 c, ABGB. noch nicht gegolten hat. Diese gesetzliche Bestimmung ist erst durch Paragraph 13, der römisch drei. Teilnovelle aus dem Jahre 1916 eingeführt worden. Darüber, ob die neue Vorschrift auf schon bestehende und im Grundbuch eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbote angewendet werden sollte, enthält das Gesetz keinen Hinweis. Es ergibt sich aber aus den Materialien, daß der Gesetzgeber von dem im Paragraph 5, ABGB. festgelegten Grundsatz ausgegangen ist, wonach Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirken. Nur dort, wo in der römisch drei. Teilnovelle von diesem Grundsatz abgegangen wird, sind besondere Bestimmungen vorgesehen worden. Es muß daher geprüft werden, inwieweit nach der vor der römisch drei. Teilnovelle geltenden Gesetzeslage und der damaligen Judikatur Veräußerungs- und Belastungsverboten dingliche Wirkung zukam.
Das Rekursgericht stellt in dieser Richtung zutreffend fest, daß solche Verbote über die obligatorische Wirkung hinaus dinglich dann in Betracht kamen, wenn die verbotene Veräußerung zur auflösenden Bedingung der Zuwendung gemacht worden war. Wenn also die Veräußerung das Erlöschen des Eigentumsrechtes des Belasteten im Gefolge haben sollte und damit für Dritte diese besondere Wirkung des Verbotes kundgetan worden war, wirkte das Verbot so wie jetzt nach § 364c ABGB. (vgl. Pfaff - Krainz, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 5. Aufl. 1 S. 568). Wenn diese Voraussetzung nicht zutraf, konnte sich der Berechtigte bei Verletzung des Verbotes nur an seinen Vertragspartner halten und die Rückgängigmachung obligatorisch verlangen.Das Rekursgericht stellt in dieser Richtung zutreffend fest, daß solche Verbote über die obligatorische Wirkung hinaus dinglich dann in Betracht kamen, wenn die verbotene Veräußerung zur auflösenden Bedingung der Zuwendung gemacht worden war. Wenn also die Veräußerung das Erlöschen des Eigentumsrechtes des Belasteten im Gefolge haben sollte und damit für Dritte diese besondere Wirkung des Verbotes kundgetan worden war, wirkte das Verbot so wie jetzt nach Paragraph 364 c, ABGB. vergleiche Pfaff - Krainz, System des österreichischen allgemeinen Privatrechts, 5. Aufl. 1 S. 568). Wenn diese Voraussetzung nicht zutraf, konnte sich der Berechtigte bei Verletzung des Verbotes nur an seinen Vertragspartner halten und die Rückgängigmachung obligatorisch verlangen.
Im vorliegenden Fall hat die damalige Zentrale des österreichischen T.-Klubs in Wien als Verkäuferin der in Frage stehenden beiden Schutzhütten den Käuferinnen Sektion Linz und Sektion Windischgarsten des Österreichischen T.-Klubs zwar das Veräußerungs- und Belastungsverbot auferlegt. Im Vertrag des Jahres 1905 findet sich aber keinerlei Sanktion für die Übertretung des Verbotes, und in dem des Jahres 1910 wird nur die Verpflichtung der Käuferin festgelegt, bei der etwaigen Auflösung, Austritt oder Ausschließung der Sektion die Schutzhütte an die Zentrale unentgeltlich ins Eigentum zu übertragen. Abgesehen davon, daß es sich bei dieser Obliegenheit nur um die Rückübertragung des Eigentumsrechtes und nicht um die automatische Beendigung des Eigentumsrechtes handelt, wäre es zur Begründung der dinglichen Wirkung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes notwendig gewesen, an die Übertretung des Verbotes Sanktionen zu knüpfen. Etwas derartiges ergibt sich aus keinem der beiden Verträge. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes fehlt den vertraglichen Veräußerungs- und Belastungsverboten die oben angeführte Voraussetzung, um dinglich anerkannt werden zu können.
Da die Verbote, wie sich aus dem Grundbuchsstand ergibt, nach dem zur Zeit der Begründung geltenden Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnten, war das Erstgericht berechtigt, sie nach § 1 GBNov. 1942 Nunmehr § 130 GBG. 1955 amtswegen als unzulässig zu löschen. Der Einleitung des Verfahrens nach den §§ 3-6 GBNov. 1942. Nunmehr §§ 132-135 GBG. 1955. bedurfte es nicht, da sich dieses Verfahren nur auf gegenstandslose, nicht aber auch auf unzulässige Eintragungen bezieht. Das Erstgericht war aber auch befugt, die beantragte Eigentumseinverleibung zu bewilligen, da keine das Eigentumsrecht des aufgelösten Vereins beschränkende grundbücherliche Eintragung dagegenstand und die im Punkt 7 des Schenkungsvertrages vom 19. November 1953 vorgesehene Genehmigung des Bundesministeriums für Inneres am 25. November 1953 neuerlich generell erteilt worden ist.Da die Verbote, wie sich aus dem Grundbuchsstand ergibt, nach dem zur Zeit der Begründung geltenden Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnten, war das Erstgericht berechtigt, sie nach Paragraph eins, GBNov. 1942 Nunmehr Paragraph 130, GBG. 1955 amtswegen als unzulässig zu löschen. Der Einleitung des Verfahrens nach den Paragraphen 3 -, 6, GBNov. 1942. Nunmehr Paragraphen 132 -, 135, GBG. 1955. bedurfte es nicht, da sich dieses Verfahren nur auf gegenstandslose, nicht aber auch auf unzulässige Eintragungen bezieht. Das Erstgericht war aber auch befugt, die beantragte Eigentumseinverleibung zu bewilligen, da keine das Eigentumsrecht des aufgelösten Vereins beschränkende grundbücherliche Eintragung dagegenstand und die im Punkt 7 des Schenkungsvertrages vom 19. November 1953 vorgesehene Genehmigung des Bundesministeriums für Inneres am 25. November 1953 neuerlich generell erteilt worden ist.