Aus der Begründung:
Gemäß § 21a der Fürsorgepflichtverordnung kann der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn der Hilfsbedürftige für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistung zur Deckung des Lebensbedarfes hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten begehren, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Aus § 23 dieser Verordnung ergibt sich, daß der Anspruch des Fürsorgeverbandes im Verwaltungsverfahren durchgesetzt, aber auch im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden kann (3 Ob 402/50). Ein derartiger Anspruch kann aber nur im Streitverfahren, nicht aber im Verfahren außer Streitsachen erhoben werden, da es sich bei diesem Anspruch um einen solchen handelt, der auf einer cessio legis beruht und nur Unterhaltsansprüche von mj. Kindern selbst, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, nicht aber Ersatzansprüche im offiziösen Verfahren geltend gemacht werden können. § 21a FürsorgepflichtV. enthält auch keine Bestimmung, nach welcher der Ersatzanspruch des Fürsorgeverbandes im Verfahren außer Streitsachen durchsetzbar ist. Auch aus dem Umstand, daß das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Jahre 1935 nach dem Kommentar Fleischmann - Jäger - Jehle, S. 474, P. 8, entschieden haben soll, daß der Fürsorgeverband gegen den Drittverpflichteten auf dem Rechtswege vorgehen müsse, der dem Fürsorgeempfänger selbst für die Verfolgung des Anspruches zustehen würde, läßt sich nichts erschließen, weil im Deutschen Reich, wie der Rekurs selbst zugibt, auch die Unterhaltsansprüche mj. Kinder selbst im Streitverfahren geltend zu machen sind und das Problem, ob der auf den Fürsorgeverband übergegangene Anspruch im streitigen oder außerstreitigen Verfahren geltend zu machen ist, im deutschen Recht gar nicht auftauchen kann. Die Heranziehung des § 1394 ABGB. im Rekurs ist verfehlt, da diese Gesetzesstelle eine Bestimmung des materiellen Rechtes darstellt, aber nichts darüber besagt, in welchem Verfahren der Anspruch des Zessionars geltend gemacht werden muß. Auch der Umstand, daß § 1 Abs. 1 des ArbGerG. eine verfahrensrechtliche Sondernorm für die Geltendmachung von kraft Gesetzes oder auf Grund richterlicher Verfügung abgetretenen Ansprüchen enthält, spricht dafür, daß dort, wo eine verfahrensrechtliche Bestimmung dieser Art nicht besteht, Ansprüche, die nur mit Rücksicht auf die Person des Berechtigten in ein Sonderverfahren verwiesen wurden, dann, wenn sie auf Dritte übergegangen sind, in diesem Sonderverfahren nicht geltend gemacht werden können. Die gleiche rechtliche Auffassung ergibt sich auch aus den Entscheidungen Judikatenbuch 237 alt und SZ. XIX/35, nach denen es keine allgemeine Regel gibt, daß die Zugehörigkeit eines Anspruches zum Verfahren außer Streitsachen oder die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstandes für einen Anspruch auch ohneweiters für den Einzelrechtsnachfolger in den Anspruch zu gelten hat, woraus folge, daß es entscheidend darauf ankommt, ob ein Anspruch mit Rücksicht auf seine rechtliche Natur oder mit Rücksicht auf den Rechtsträger in ein Sonderverfahren verwiesen worden ist. Im erstangeführten Fall bleibe das Sonderverfahren auch dann anwendbar, wenn ein Zessionar den Anspruch geltend macht, im letzteren Fall ist auf den vom Rechtsnachfolger geltend gemachten Anspruch das Sonderverfahren nicht anwendbar.Gemäß Paragraph 21 a, der Fürsorgepflichtverordnung kann der Fürsorgeverband, der auf Grund dieser Verordnung einen Hilfsbedürftigen unterstützt hat, wenn der Hilfsbedürftige für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistung zur Deckung des Lebensbedarfes hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten begehren, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Aus Paragraph 23, dieser Verordnung ergibt sich, daß der Anspruch des Fürsorgeverbandes im Verwaltungsverfahren durchgesetzt, aber auch im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden kann (3 Ob 402/50). Ein derartiger Anspruch kann aber nur im Streitverfahren, nicht aber im Verfahren außer Streitsachen erhoben werden, da es sich bei diesem Anspruch um einen solchen handelt, der auf einer cessio legis beruht und nur Unterhaltsansprüche von mj. Kindern selbst, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, nicht aber Ersatzansprüche im offiziösen Verfahren geltend gemacht werden können. Paragraph 21 a, FürsorgepflichtV. enthält auch keine Bestimmung, nach welcher der Ersatzanspruch des Fürsorgeverbandes im Verfahren außer Streitsachen durchsetzbar ist. Auch aus dem Umstand, daß das Sächsische Oberverwaltungsgericht im Jahre 1935 nach dem Kommentar Fleischmann - Jäger - Jehle, S. 474, P. 8, entschieden haben soll, daß der Fürsorgeverband gegen den Drittverpflichteten auf dem Rechtswege vorgehen müsse, der dem Fürsorgeempfänger selbst für die Verfolgung des Anspruches zustehen würde, läßt sich nichts erschließen, weil im Deutschen Reich, wie der Rekurs selbst zugibt, auch die Unterhaltsansprüche mj. Kinder selbst im Streitverfahren geltend zu machen sind und das Problem, ob der auf den Fürsorgeverband übergegangene Anspruch im streitigen oder außerstreitigen Verfahren geltend zu machen ist, im deutschen Recht gar nicht auftauchen kann. Die Heranziehung des Paragraph 1394, ABGB. im Rekurs ist verfehlt, da diese Gesetzesstelle eine Bestimmung des materiellen Rechtes darstellt, aber nichts darüber besagt, in welchem Verfahren der Anspruch des Zessionars geltend gemacht werden muß. Auch der Umstand, daß Paragraph eins, Absatz eins, des ArbGerG. eine verfahrensrechtliche Sondernorm für die Geltendmachung von kraft Gesetzes oder auf Grund richterlicher Verfügung abgetretenen Ansprüchen enthält, spricht dafür, daß dort, wo eine verfahrensrechtliche Bestimmung dieser Art nicht besteht, Ansprüche, die nur mit Rücksicht auf die Person des Berechtigten in ein Sonderverfahren verwiesen wurden, dann, wenn sie auf Dritte übergegangen sind, in diesem Sonderverfahren nicht geltend gemacht werden können. Die gleiche rechtliche Auffassung ergibt sich auch aus den Entscheidungen Judikatenbuch 237 alt und SZ. XIX/35, nach denen es keine allgemeine Regel gibt, daß die Zugehörigkeit eines Anspruches zum Verfahren außer Streitsachen oder die Bestimmung eines besonderen Gerichtsstandes für einen Anspruch auch ohneweiters für den Einzelrechtsnachfolger in den Anspruch zu gelten hat, woraus folge, daß es entscheidend darauf ankommt, ob ein Anspruch mit Rücksicht auf seine rechtliche Natur oder mit Rücksicht auf den Rechtsträger in ein Sonderverfahren verwiesen worden ist. Im erstangeführten Fall bleibe das Sonderverfahren auch dann anwendbar, wenn ein Zessionar den Anspruch geltend macht, im letzteren Fall ist auf den vom Rechtsnachfolger geltend gemachten Anspruch das Sonderverfahren nicht anwendbar.
Bei Anwendung dieses Grundsatzes muß die Anwendbarkeit des Außerstreitverfahrens vorliegend verneint werden, weil aus SZ. XIX/35 erhellt, daß Unterhaltsansprüche nur dann im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, wenn sie ein Pflegebefohlener geltend macht, daß also ein Unterhaltsanspruch zu der Gruppe von Ansprüchen gehört, die nur mit Rücksicht auf die pflegebefohlene Person des primär Anspruchsberechtigten im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind, also nicht, wenn der Unterhaltsanspruch auf Dritte übergegangen ist.
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Entscheidung über den vorliegenden Antrag keinen Gegenstand der freiwilligen Gerichtsbarkeit bilde, ist daher richtig, weshalb dem Rekurs der Erfolg versagt bleiben mußte.