Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage von der Beklagten den ihr angeblich von ihrem Gatten zu Inkassozwecken zedierten Betrag von 12.062.05 S, den die Beklagte von ihrem Gatten mit dem Auftrag erhalten habe, ihn auf das Privatkonto der Klägerin bei der Creditanstalt-Bankverein einzuzahlen, was die Beklagte nicht getan habe.
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil die erfolgte Zession als Schenkung unter Ehegatten dem Notariatszwang unterliege. Der Umstand, daß die Zession angeblich schriftlich erfolgt sei, genüge nicht.
Das Berufungsgericht hob unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es sei festzustellen, ob eine Schenkung vorliege, eine bloße Zession zum Inkasso sei keine Schenkung, überdies sei zu erheben, ob im Falle des Vorliegens einer Schenkung die angeblich aufgenommene Zessionsurkunde übergeben worden sei, weil dies nach § 427 ABGB. genüge.Das Berufungsgericht hob unter Rechtskraftvorbehalt auf. Es sei festzustellen, ob eine Schenkung vorliege, eine bloße Zession zum Inkasso sei keine Schenkung, überdies sei zu erheben, ob im Falle des Vorliegens einer Schenkung die angeblich aufgenommene Zessionsurkunde übergeben worden sei, weil dies nach Paragraph 427, ABGB. genüge.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Beklagten gegen den Aufhebungsbeschluß keine Folge.