Aus den Entscheidungsgründen:
Unter Zugrundelegung der Klagebehauptungen ist das Mietverhältnis nach § 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse vom 28. September 1943, DRGBl. I S. 546, erloschen. Es ist daher nur zu prüfen, ob und welche Rechtswirkungen dadurch hervorgerufen worden sind, daß der Kläger durch etwa zweieinhalb Jahre nach der Beschädigung seines Hauses den Zins für die Wohnung des Beklagten entgegengenommen hat. Nach der Rechtsansicht des Prozeßgerichtes ist hiedurch ein neuer Mietvertrag nicht zustande gekommen, da der Kläger erst durch den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien die Kenntnis von dem Erlöschen des Mietvertrages erlangt und nachher einen Zins nicht angenommen habe. Das Berufungsgericht ist jedoch bei seiner Entscheidung von der Auffassung ausgegangen, daß das Bestandverhältnis durch die frühere Annahme der Zinszahlung erneuert worden sei. Das Revisionsgericht pflichtet dieser Auffassung bei.Unter Zugrundelegung der Klagebehauptungen ist das Mietverhältnis nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, der Verordnung über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse vom 28. September 1943, DRGBl. römisch eins S. 546, erloschen. Es ist daher nur zu prüfen, ob und welche Rechtswirkungen dadurch hervorgerufen worden sind, daß der Kläger durch etwa zweieinhalb Jahre nach der Beschädigung seines Hauses den Zins für die Wohnung des Beklagten entgegengenommen hat. Nach der Rechtsansicht des Prozeßgerichtes ist hiedurch ein neuer Mietvertrag nicht zustande gekommen, da der Kläger erst durch den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien die Kenntnis von dem Erlöschen des Mietvertrages erlangt und nachher einen Zins nicht angenommen habe. Das Berufungsgericht ist jedoch bei seiner Entscheidung von der Auffassung ausgegangen, daß das Bestandverhältnis durch die frühere Annahme der Zinszahlung erneuert worden sei. Das Revisionsgericht pflichtet dieser Auffassung bei.
Nach § 1 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 28. September 1943 erlischt das Mietverhältnis, wenn das Gebäude, in dem sich die vermieteten Räume befunden haben, von einem Kriegssachschaden betroffen worden ist, wenn die Mieträume infolge des Schadens nicht nur vorübergehend unbenützbar geworden sind und wenn ihre Instandsetzung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Schadens in Angriff genommen worden ist. Wenn zwischen dem Hauseigentümer und dem Mieter Meinungsverschiedenheiten über das Vorhandensein der das Erlöschen des Bestandverhältnisses bewirkenden Voraussetzungen entstehen, hat nach § 1 Abs. 2 der Verordnung in Wien der Magistrat hierüber endgültig zu entscheiden. Da jedoch nach § 1 Abs. 1 lit. b unter den dort angeführten Voraussetzungen das Bestandverhältnis nach Ablauf eines Jahres von selbst erlischt, kann einer Entscheidung der Feststellungsbehörde, die ja nur dann erfolgt, wenn der Hauseigentümer oder der Mieter sie begehren, lediglich eine deklaratorische Bedeutung zukommen. Daraus ergibt sich, daß die weitere Entgegennahme des Mietzinses, nachdem der Mietvertrag bereits kraft Gesetzes erloschen war, zur Fortsetzung des erloschenen Vertrages oder zur Begründung eines neuen Vertrages führen muß. Ein Rechtsirrtum des Vermieters, der nur auf einer Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften beruhen kann, vermag den Eintritt der mit der Zinsannahme verbundenen Rechtsfolgen gemäß § 2 ABGB. nicht zu verhindern. Er ist insbesondere auch deshalb nicht beachtlich, weil der Beklagte dadurch, daß er von den ihm nach den §§ 1104 und 1105 ABGB. zustehenden Befugnissen nicht Gebrauch gemacht und den vollen Zins gezahlt hat, klar zu erkennen gegeben hat, daß er an dem Mietvertrage festhalten wollte. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Kläger, der Baumeister ist, nicht nur die Verordnung vom 28. September 1943, sondern auch der eine Benutzbarkeit nicht nur vorübergehend ausschließende Zustand der Wohnung des Beklagten bekannt sein mußte.Nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, der Verordnung vom 28. September 1943 erlischt das Mietverhältnis, wenn das Gebäude, in dem sich die vermieteten Räume befunden haben, von einem Kriegssachschaden betroffen worden ist, wenn die Mieträume infolge des Schadens nicht nur vorübergehend unbenützbar geworden sind und wenn ihre Instandsetzung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Schadens in Angriff genommen worden ist. Wenn zwischen dem Hauseigentümer und dem Mieter Meinungsverschiedenheiten über das Vorhandensein der das Erlöschen des Bestandverhältnisses bewirkenden Voraussetzungen entstehen, hat nach Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung in Wien der Magistrat hierüber endgültig zu entscheiden. Da jedoch nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, unter den dort angeführten Voraussetzungen das Bestandverhältnis nach Ablauf eines Jahres von selbst erlischt, kann einer Entscheidung der Feststellungsbehörde, die ja nur dann erfolgt, wenn der Hauseigentümer oder der Mieter sie begehren, lediglich eine deklaratorische Bedeutung zukommen. Daraus ergibt sich, daß die weitere Entgegennahme des Mietzinses, nachdem der Mietvertrag bereits kraft Gesetzes erloschen war, zur Fortsetzung des erloschenen Vertrages oder zur Begründung eines neuen Vertrages führen muß. Ein Rechtsirrtum des Vermieters, der nur auf einer Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften beruhen kann, vermag den Eintritt der mit der Zinsannahme verbundenen Rechtsfolgen gemäß Paragraph 2, ABGB. nicht zu verhindern. Er ist insbesondere auch deshalb nicht beachtlich, weil der Beklagte dadurch, daß er von den ihm nach den Paragraphen 1104 und 1105 ABGB. zustehenden Befugnissen nicht Gebrauch gemacht und den vollen Zins gezahlt hat, klar zu erkennen gegeben hat, daß er an dem Mietvertrage festhalten wollte. Das Berufungsgericht hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, daß dem Kläger, der Baumeister ist, nicht nur die Verordnung vom 28. September 1943, sondern auch der eine Benutzbarkeit nicht nur vorübergehend ausschließende Zustand der Wohnung des Beklagten bekannt sein mußte.