Die Nichtigkeit einer Klausel wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht führt zu keiner erst durch Auslegung zu schließenden Vertragslücke. Zwingendes nationales Recht (hier: § 16 Abs 9 MRG) tritt an die Stelle der unzulässigen Klausel.Die Nichtigkeit einer Klausel wegen Verstoßes gegen zwingendes Recht führt zu keiner erst durch Auslegung zu schließenden Vertragslücke. Zwingendes nationales Recht (hier: Paragraph 16, Absatz 9, MRG) tritt an die Stelle der unzulässigen Klausel.