In der bloßen weiteren Ausnutzung eines ordnungsgemäß abgeschlossenen Beherbergungsvertrages liegt grundsätzlich noch nicht deshalb ein Betrug, weil der Hotelgast zahlungsunwillig oder zahlungsunfähig geworden ist.
BGH vom 13.03.1973, 3 StR 57/73; Veröff: GoltdArch 1974,284