Rechnet ein im Augenblick Mittelloser nicht damit, daß schon ein einzelner Versuch, zu Bargeld zu kommen, erfolgreich ist, so schließt dies nicht aus, daß er - sei es auch leichtfertig und unbegründet - darauf vertraut, sich noch auf anderer Weise, wenn auch nicht sofort, die Mittel zur Abwendung eines Schadens verschaffen zu können, in welchem Fall der Schädigungsvorsatz fehlt.