Unterlassungen könne als tatbestandserfüllende Irreführungshandlungen im Sinne der §§ 197 ff StG (nunmehr § 146 StGB) genügen, sofern ihnen im Zusammenhang mit allen sonstigen Umständen die Bedeutung tatsachenwidriger Erklärungen zukommt (Nowakowski Grundzüge S 183).Unterlassungen könne als tatbestandserfüllende Irreführungshandlungen im Sinne der Paragraphen 197, ff StG (nunmehr Paragraph 146, StGB) genügen, sofern ihnen im Zusammenhang mit allen sonstigen Umständen die Bedeutung tatsachenwidriger Erklärungen zukommt (Nowakowski Grundzüge S 183).