Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrätin Dr. Evelyn NOWOTNY als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrat Mag. Walter OLENSKY und Ministerialrätin Dr. Heidemaria PARRER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates XV nach der am 22. Jänner 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Professor Mag. H, über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Reinhard TÖGL, Rechtsanwaltgesellschaft mbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Steiermark unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, vom 29. Mai 2012, GZ.:DK I H 8/18-2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises sowie den Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte, zu Recht erkannt:Die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt hat durch Ministerialrätin Dr. Evelyn NOWOTNY als Senatsvorsitzende sowie Ministerialrat Mag. Walter OLENSKY und Ministerialrätin Dr. Heidemaria PARRER als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates römisch fünfzehn nach der am 22. Jänner 2013 unter Mitwirkung der Schriftführerin Ministerialrätin Dr. Brigitte WILDMANN durchgeführten nichtöffentlichen Sitzung in der Disziplinarsache gegen Professor Mag. H, über die Berufung des Beschuldigten, vertreten durch Dr. Reinhard TÖGL, Rechtsanwaltgesellschaft mbH in 8010 Graz, Neutorgasse 47, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschulrat für Steiermark unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, vom 29. Mai 2012, GZ.:DK römisch eins H 8/18-2012, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe des Verweises sowie den Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte, zu Recht erkannt:
1.) Der Berufung des beschuldigten Beamten wird keine Folge gegeben und das angefochtene Disziplinarerkenntnis vollinhaltlich, d. h. sowohl hinsichtlich Schuld als auch hinsichtlich Strafe als auch hinsichtlich des Ausspruches des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte bestätigt.
2.) Dem Beschuldigten aufzuerlegende Verfahrenskosten sind im Berufungsverfahren nicht entstanden.
B e g r ü n d u n g
I. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschuldrat für S unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, – soweit in der hier abzuvotierenden Berufung bekämpft und daher noch verfahrensgegenständlich – zu Recht erkannt:römisch eins. Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis hat die Disziplinarkommission für Schulleiter und sonstige Lehrer sowie für Erzieher, die an einer dem Landesschuldrat für S unterstehenden Schule (Schülerheim) verwendet werden, – soweit in der hier abzuvotierenden Berufung bekämpft und daher noch verfahrensgegenständlich – zu Recht erkannt:
„Mag. H ist schuldig in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13 und 16 des Verhandlungsbeschlusses, wobei Punkt 1 in Punkt 6 aufgegangen ist. Mag. H hat dadurch die in den § 43 Abs. 2 BDG niedergelegten Pflichten verletzt.„Mag. H ist schuldig in den Punkten 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13 und 16 des Verhandlungsbeschlusses, wobei Punkt 1 in Punkt 6 aufgegangen ist. Mag. H hat dadurch die in den Paragraph 43, Absatz 2, BDG niedergelegten Pflichten verletzt.
Mag. H hat hierdurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG, in der geltenden Fassung, begangen.Mag. H hat hierdurch Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG, in der geltenden Fassung, begangen.
Es wird deshalb über ihn gem. § 92 Abs. 1 BDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.Es wird deshalb über ihn gem. Paragraph 92, Absatz eins, BDG die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt.
...
Gem. § 117 Abs. 2 BDG hat Mag. H die Kosten des Verfahrens im Ausmaß von € 200,-- und die durch das Beiziehen eines Verteidigers erwachsenden Kosten selbst zu tragen.Gem. Paragraph 117, Absatz 2, BDG hat Mag. H die Kosten des Verfahrens im Ausmaß von € 200,-- und die durch das Beiziehen eines Verteidigers erwachsenden Kosten selbst zu tragen.
Die Kosten von € 200,-- ergeben sich aus dem von der Verteidigung geführten Zeugin D geltend gemachten Verdienstentgang.
Gem. § 223 BDG wird der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen.“Gem. Paragraph 223, BDG wird der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen.“
Diesen Spruch begründend führte die Erstinstanz wörtlich wie folgt aus:
„Aufgrund der erstatteten Disziplinaranzeige wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 28. März 2012, GZ.: DK I H 8/10- 2011, das Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung anberaumt. Die Disziplinarkommission hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung als Ergebnis im Wesentlichen folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:„Aufgrund der erstatteten Disziplinaranzeige wurde mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 28. März 2012, GZ.: DK römisch eins H 8/10- 2011, das Disziplinarverfahren eingeleitet und die mündliche Verhandlung anberaumt. Die Disziplinarkommission hat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung als Ergebnis im Wesentlichen folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
(Auf die Wiedergabe der Anschuldigungspunkte und der hiezu getätigten Zeugenaussagen im Detail wird hier – um Wiederholungen zu vermeiden – verzichtet).
Aus rechtlicher Sicht hat die Disziplinarkommission Folgendes erwogen:
Die psychologische Stellungnahme von Hofrat Dr. Z stellt klar, dass sich der Beschuldigte seiner Grenzen als Lehrer nicht vollständig bewusst ist. Er kann daher kein Verständnis für die Vorwürfe der Eltern und Schülerinnen zeigen. Aus psychologischer Sicht ist ein Verhalten nicht zu rechtfertigen, auch wenn es einem pädagogischen Überengagement zuzuordnen wäre. Es kann von latentem sexuellem Missbrauchsmuster gesprochen werden. Diese Missbrauchsmuster werden vor allem auf verbaler Ebene, auf der Ebene des unmittelbaren Umganges mit Schülerinnen sowie über neue Medien gepflogen. Seine Persönlichkeitsstruktur bedingt, dass sein Verhalten unbeschränkte Anerkennung erwartet.
Ein Persistieren der Problematik durch mangelnde Einsicht bzw. mangelnde Selbstreflexion ist wahrscheinlich. Es muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte latente Missbrauchshandlungen, insbesondere verbaler Art, als für ihn selbstverständlichen Teil seines Lehrerverhaltens weiter zur Anwendung bringen wird.
Weiters hat der Zeuge in seiner Einvernahme eindeutig klargestellt, dass es für ihn zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen gegeben hat. Aufgrund seiner Sachverständigenkenntnis im Bereich der Psychologie konnte der Zeuge auch glaubhaft versichern, dass Frauen im Altersbereich der Schülerinnen Grenzüberschreitungen im sexuellen Bereich erkennen können.
Für die Disziplinarkommission bestanden daher an den Aussagen der Zeuginnen keine Zweifel, zumal die Aussagen einzelner Schülerinnen von Mitschülerinnen und Mitschülern bestätigt wurden. Besonderes Gewicht wurde von der Disziplinarkommission der Aussage der Zeugin W zugemessen, da diese die Aussagen der Zeugin B eindeutig bestätigt hat, jedoch in keiner Weise innerhalb dieses ‚Problemkreises‘ angesiedelt ist, sondern als vollkommen unbeteiligte Zeugin über ihre Beobachtungen ausgesagt hat. Überdies ergab sich aus der Aussage der Zeugin W, dass sich die Zeugin B bereits vor Bekanntwerden der disziplinarrechtlichen Erhebungen gegen den Beschuldigten an das Kinderschutzzentrum gewandt und dort Hilfe gesucht hat. Wäre es nicht tatsächlich zu den angeklagten Übergriffen durch den Beschuldigten gekommen, hätte es für die Zeugin B keinerlei Veranlassung gegeben, sich ausschließlich aufgrund der Grenzüberschreitungen durch den Beschuldigten an das Kinderschutzzentrum zu wenden und dort Hilfe zu suchen. Weiters hat die Zeugin B in ihrer Einvernahme angegeben, dass sie Aufzeichnungen über mehrere Lehrer geführt hat und nicht ausschließlich über den Beschuldigten. Es war daher für die Disziplinarkommission auch auszuschließen, dass es sich um eine Verschwörung gegen den Beschuldigten handelt.
§ 43 Abs. 2 BDG normiert, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Ebenfalls unter § 43 Abs. 2 BDG ist die sexuelle Belästigung zu subsumieren. Hinsichtlich der Begriffsdefinition zur ‚sexuellen Belästigung‘ erachtet der Verwaltungsgerichtshof auch im Anwendungsbereich von § 43 Abs. 2 BDG das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) für maßgeblich. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 B-GlBG gilt das Gesetz für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Somit gilt auch im Anwendungsbereich von § 43 Abs. 2 BDG nunmehr der § 8 B-GlBG (vor der Novelle des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes der § 7 B-GlBG), indem normiert wird, was unter dem Begriff ‚sexuelle Belästigung‘ zu verstehen ist:Paragraph 43, Absatz 2, BDG normiert, dass der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Ebenfalls unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist die sexuelle Belästigung zu subsumieren. Hinsichtlich der Begriffsdefinition zur ‚sexuellen Belästigung‘ erachtet der Verwaltungsgerichtshof auch im Anwendungsbereich von Paragraph 43, Absatz 2, BDG das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) für maßgeblich. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, B-GlBG gilt das Gesetz für Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen. Somit gilt auch im Anwendungsbereich von Paragraph 43, Absatz 2, BDG nunmehr der Paragraph 8, B-GlBG (vor der Novelle des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes der Paragraph 7, B-GlBG), indem normiert wird, was unter dem Begriff ‚sexuelle Belästigung‘ zu verstehen ist:
Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1.) eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2.) bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
Die erläuternden Bemerkungen führen eindeutig an, dass unter einem ‚der sexuellen Sphäre zugehörigen Verhalten‘ einerseits ‚körperliche‘, andererseits aber auch ‚verbale oder nicht verbale Verhaltensweisen‘ zu verstehen sind.
Wie sich aus den Aussagen der Schülerinnen zweifelsfrei ergibt, wurden vom Beschuldigten verbale Verhaltensweisen gesetzt, die die Würde der Schülerinnen beeinträchtigt haben und für diese unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig waren (siehe Aussagen der Zeuginnen, die übereinstimmend ausgesagt haben, dass ihnen die Aussagen des Beschuldigten unangenehm waren). Dadurch wurde eine einschüchternde Arbeitsumwelt bzw. ein einschüchterndes Klassenklima für die betroffenen Personen geschaffen.
Für die Disziplinarkommission war daher aufgrund der glaubhaften Aussagen der Schülerinnen offensichtlich, dass der Beschuldigte sexuelle Belästigungen im Sinne des § 8 B-GlBG getätigt und damit seine § 43 Abs. 2 BDG niedergelegten Pflichten verletzt hat.Für die Disziplinarkommission war daher aufgrund der glaubhaften Aussagen der Schülerinnen offensichtlich, dass der Beschuldigte sexuelle Belästigungen im Sinne des Paragraph 8, B-GlBG getätigt und damit seine Paragraph 43, Absatz 2, BDG niedergelegten Pflichten verletzt hat.
Der Beschuldigte insbesondere als Autoritätsperson, die er als Lehrer gegenüber den Schülerinnen und Schülern darstellt, seine pädagogischen Grenzen überschritten und jedenfalls die notwendige Distanz zu den Schülerinnen missachtet.
Ein Lehrer hat eine verantwortungsvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu leisten, um die Aufgaben der österreichischen Schule, wie sie im § 2 des Schulorganisationsgesetzes definiert sind zu erfüllen. Nach dieser Bestimmung hat ein Lehrer die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen entsprechenden Unterricht mitzuwirken.Ein Lehrer hat eine verantwortungsvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu leisten, um die Aufgaben der österreichischen Schule, wie sie im Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes definiert sind zu erfüllen. Nach dieser Bestimmung hat ein Lehrer die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen entsprechenden Unterricht mitzuwirken.
Gemäß § 47 Abs. 1 SchUG verpflichtet einen Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit dazu, der jeweiligen Erziehungssituation entsprechend angemessene persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Besonders sei darauf hingewiesen, dass ein Lehrer gegen seine Dienstpflichten verstößt, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber den ihm anvertrauten Schülern missen lässt.Gemäß Paragraph 47, Absatz eins, SchUG verpflichtet einen Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit dazu, der jeweiligen Erziehungssituation entsprechend angemessene persönlichkeits- und gemeinschaftsbildende Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Besonders sei darauf hingewiesen, dass ein Lehrer gegen seine Dienstpflichten verstößt, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber den ihm anvertrauten Schülern missen lässt.
Positives Verhalten von Schülern kann gemäß § 8 der Schulordnung mit Erziehungsmittel wie Lob, Anerkennung und Dank belohnt werden. Dies kann sich natürlich nur auf schulische Leistungen beziehen und nicht auf das Äußere von Schülerinnen und Schülern bzw. etwaige körperliche Vorzüge oder Nachteile. Jegliche beleidigende Äußerungen sind nach § 47 Abs. 3 SchUG natürlich verboten.Positives Verhalten von Schülern kann gemäß Paragraph 8, der Schulordnung mit Erziehungsmittel wie Lob, Anerkennung und Dank belohnt werden. Dies kann sich natürlich nur auf schulische Leistungen beziehen und nicht auf das Äußere von Schülerinnen und Schülern bzw. etwaige körperliche Vorzüge oder Nachteile. Jegliche beleidigende Äußerungen sind nach Paragraph 47, Absatz 3, SchUG natürlich verboten.
Es ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass der Beschuldigte seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit nicht gesetzeskonform nachgekommen ist. Es wurden vom Beschuldigten Äußerungen, wie z.B. das Sprechen von schönen Mädchen oder Komplimente für körperliche Vorzüge, getätigt worden, die nach den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen keinesfalls nicht als Erziehungsmittel bzw. als Mittel zur Motivation vorgesehen sind bzw. von einem Lehrer auch niemals als solche angewendet werden dürfen. Die Zeuginnen haben sogar mehrmals ausgesagt, dass die Aussagen des Beschuldigten, die dieser als „Komplimente“ zur Motivation der Schülerinnen und Schüler im Rahmen seines pädagogischen Wirkens dargestellt hat, als sexuelle Anspielungen und Beleidigungen aufgefasst wurden.
Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten jedenfalls gegen die genannten schulrechtlichen Bestimmungen und somit gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Er hat seine dienstlichen Aufgaben einer gewissenhaften, dem Gesetz entsprechenden Unterrichts- und Erziehungsarbeit verletzt und hat auch in seinem Gesamtverhalten nicht darauf Bedacht genommen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Dabei wurde als mildernder Umstand gewertet, dass Beschuldigte über große fachliche Kompetenz verfügt und großes Engagement als Lehrer aufweist, es zu keinen sexuell-körperlichen Übergriffen gekommen ist und der Beschuldigte bislang unbescholten war.
Als erschwerend wurde gewertet, dass der Beschuldigte hinsichtlich seiner Grenzüberschreitungen vollkommen uneinsichtig ist, die wiederholte Tathandlung und die Begehung über einen längeren Zeitraum.
In Abwägung der mindernden und erschwerenden Umstände hat die Kommission die im Spruch angeführte Disziplinarstrafe für angemessen erachtet.
...
Der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß § 223 BDG war auszusprechen, da dies aus folgenden dienstlichen Interessen jedenfalls geboten erscheint:Der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß Paragraph 223, BDG war auszusprechen, da dies aus folgenden dienstlichen Interessen jedenfalls geboten erscheint:
Das Disziplinarverfahren hat am Schulstandort zu massiven klimatischen Zerrüttungen zwischen dem Beschuldigten, dem übrigen Lehrkörper, den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und dem Dienststellenleiter geführt. Die Disziplinarkommission ist zu der Ansicht gekommen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass ein vorurteilsfreies und möglichst unbelastetes Zusammenarbeiten zwischen dem Beschuldigten und dem übrigen Lehrkörper, den Schülerinnen und Schülern, den Eltern und insbesondere dem Dienststellenleiter nicht mehr möglich sein wird, da mehrere Eltern bereits unmittelbar nach dem Elternabend am 10. März 2012 die sofortige Suspendierung des Beschuldigten beim Dienststellenleiter und dem zuständigen Schulaufsichtsorgan aufgrund seiner Aussagen vorallem gegenüber den Schülerinnen einforderten. Es ist weiters nicht auszuschließen, dass jüngere Geschwister der vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Schülerinnen und Schüler die Schule besuchen und die betroffenen Eltern noch über Jahre zum Wohle ihrer Kinder mit dem Beschuldigten zusammenarbeiten sollten. Besonders gravierend ist jedoch der Umstand, dass der Dienststellenleiter den Sachverhalt aufgegriffen, an den zuständigen Landesschulrat zur weiteren Bearbeitung übermittelt und überdies im Verfahren selbst auch als Belastungszeuge gegen den Beschuldigten ausgesagt hat. Die vorurteilsfreie und möglichst unbelastete Zusammenarbeit zwischen dem Dienststellenleiter und dem Beschuldigten wird daher, wenn überhaupt, nur mehr äußerst schwer möglich sein. Der Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist jedoch auch im Lichte der Fürsorgepflicht des Dienstgebers gegenüber seinen Dienstnehmern und als Schutz des Beschuldigten selbst zu sehen, dem auch in Zukunft eine möglichst unbelastete Unterrichtsarbeit ermöglicht werden soll, zumal er großes Engagement als Lehrer aufweist und zu befürchten steht, dass er seinen Dienst am Schulstandort aufgrund der klimatischen Zerwürfnisse nicht mehr friktionsfrei leisten wird können. Jedenfalls würde die Beibehaltung der Schulfestigkeit des Beschuldigten die Sicherung der dienstlichen Interessen, also eines geordneten, seinem eigentlichen Zweck der Ausbildung und Erziehung der Schüler möglichst dienlichen Schulbetriebes, konterkariert und unmöglich machen.
Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Aufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angelastet. Die im Spruch genannten Kosten ergeben sich aus dem von der Zeugin D, die vom Beschuldigten geführt wurde, geltend gemachten Verdienstentgang.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
II. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung.römisch zwei. Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Berufung.
Das zuvor bezeichnete Disziplinarerkenntnis wird seinem gesamten Umfang nach bekämpft. Als Berufungsgründe werden geltend gemacht:
Unrichtige Tatsachenfeststellungen
Mangelhaftigkeit des Verfahrens
Unrichtige rechtliche Beurteilung.
Es wird beantragt,
„die Disziplinaroberkommission wolle in Stattgebung dieser Berufung das bekämpfte Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass der Beschuldigte von allen Vorwürfen freigesprochen werde
in eventu
das bekämpfte Disziplinarerkenntnis aufheben und der Behörde erster Instanz neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen
in eventu
das Disziplinarerkenntnis dahingehend abändern, dass für den Fall eines Schuldspruchs von der Strafe und dem Verlust der Rechte aus der Zuerkennung einer schulfesten Stelle abgesehen werde.“
III. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:römisch drei. Die Disziplinaroberkommission hat hierzu erwogen:
III.1. Zur Schuld:römisch drei.1. Zur Schuld:
Im Verhandlungsbeschluss vom 26. März 2012 wurden dem Beschuldigten – im Verdachtsbereich – folgende von ihm in Ausübung seines Dienstes getätigte Äußerungen bzw. an den Tag gelegte Verhaltensweisen zum Vorwurf gemacht:
Zu Spruchpunkt 1.
„Die Schülerin M wurde vom Beschuldigten bereits im Schuljahr 2009/2010 gefragt, ob sie sich nur mit einer Lederjacke bekleidet fotografieren lassen würde.“„Die Schülerin M wurde vom Beschuldigten bereits im Schuljahr 2009 aus 2010, gefragt, ob sie sich nur mit einer Lederjacke bekleidet fotografieren lassen würde.“
(dieser Spruchpunkt steht in engem Konnex mit dem vom Spruchpunkt 6. des Verhandlungsbeschlusses umfassten verdachtsbegründenden Fehlverhalten des beschuldigten Lehrers, weshalb dieser Verdachtsgrund bereits an dieser Stelle wiedergegeben werden soll)
Zu Spruchpunkt 6.
„Er begleitete im Schuljahr 2010/2011 die Schülerin M in den Musiksaal, da sie dort ihre Jacke vergessen hatte. Im Musiksaal sagte er dann zur Schülerin, dass sie ihm nun etwas schuldig wäre. Auf die Frage der Schülerin, was sie ihm denn schuldig wäre, meinte der Beschuldigte neuerlich zu ihr: ‚Was würdest du von ein paar Fotos nur in Lederjacke halten?‘„Er begleitete im Schuljahr 2010 aus 2011, die Schülerin M in den Musiksaal, da sie dort ihre Jacke vergessen hatte. Im Musiksaal sagte er dann zur Schülerin, dass sie ihm nun etwas schuldig wäre. Auf die Frage der Schülerin, was sie ihm denn schuldig wäre, meinte der Beschuldigte neuerlich zu ihr: ‚Was würdest du von ein paar Fotos nur in Lederjacke halten?‘
Zu diesem disziplinarrechtlichen Vorwurf – die Erstinstanz betrachtete den Spruchpunkt 1. als im Spruchpunkt 6. aufgegangen – wird im angefochtenen Disziplinarerkenntnis Folgendes ausgeführt:
„Der im Anklagepunkt 6. vorgeworfene Vorschlag, die Zeugin M nur mit einer Lederjacke bekleidet zu fotografieren wurde für die Disziplinarkommission durch die Aussagen der Zeugin ebenfalls eindeutig bestätigt. Die Zeugin schilderte glaubhaft, dass sie in der Musikstunde ihre Jacke im Musiksaal vergessen hatte. Sie ist daraufhin in den Gang gegangen und auf den Beschuldigten gestoßen. Auf die Frage des Beschuldigten, was die Zeugin hier mache, teilte diese ihm mit, dass sie ihre Lederjacke verloren habe. Der Beschuldigte sagte zur Zeugin, dass er im Musiksaal eine Lederjacke gefunden habe und begleitete die Zeugin zum Musiksaal. Dort sperrte er die Türe auf und erklärte der Zeugin, dass sie ihm nun etwas schuldig wäre. Der Beschuldigte fragte die Zeugin daraufhin, was sie von Fotos nur mit Lederjacke bekleidet halten würde, als Dank dafür, dass er ihre Jacke im Musiksaal gefunden hatte. Die Frage des Beschuldigten, was die Zeugin M von einem Foto nur in Lederjacke halten würde, wurde von der Zeugin in genau diesem Wortlaut bestätigt. Auch die Zeugin F gibt im Zuge ihrer Vernehmung an, dass ihr das Verhalten und die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Zeugin M von dieser unmittelbar nach dem Vorfall erzählt wurde.“
Zu Spruchpunkt 2.
„Zur Schülerin M meinte er im Oktober 2010 im Musiksaal. ‚Du hast eine sehr zarte Stimme. Das macht aber nichts. Vor der Kamera musst du einfach nur ‚sein‘. Du hast eine sehr tolle Ausstrahlung, die Ausstrahlung der Mona Lisa. Allein dein Blick jetzt, so schüchtern und doch so selbstbewusst! Schwärme ich gerade? Du bist ein sehr schönes Mädchen. Nach der Matura gebe ich dir meine Visitenkarte und dann machen wir einen Kalender. Du bist schön, du hast eine tolle Figur. Also bist du dabei? Ich will dich jetzt aber nicht verunsichern. Es ist ein Angebot.“
Zu diesem disziplinarrechtlichen Vorwurf führte die Erstinstanz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis Folgendes aus:
„Der Beschuldigte hat zwar vorgebracht, keine Visitenkarten zu benutzen bzw. zu besitzen, weshalb die Aussage der Zeugin M zum Anklagepunkt 2. gar nicht in dieser Form stattgefunden haben könne, jedoch waren die Aussagen der Zeugin für die Disziplinarkommission dennoch glaubhaft und nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang hat die Zeugin glaubhaft geschildert, dass sie nur deshalb keine Visitenkarte vom Beschuldigten bekommen habe, weil dieser gemeint hat, dass es erst nach der Matura ginge, da er jetzt noch ihr Lehrer sei.“
Zu Spruchpunkt 3.
„Der Beschuldigte sagte im Juni 2010, während die Schülerin M ein Eis aß, mit einem Gesichtsausdruck, der von der Schülerin eindeutig als anzüglich empfunden wurde: ‚M, du machst das aber sehr genüsslich.‘“
Zu diesem disziplinarrechtlichen Vorwurf führte die Erstinstanz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis Folgendes aus:
„Für die Disziplinarkommission war die Schilderung der Zeugin bezüglich des Eis Essens glaubhaft und nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte eine ähnlich lautende zweideutige Anspielung gegenüber der Zeugin P getätigt hat (Anklagepunkt 13). Überdies hat der Beschuldigte in seiner Einvernahme auf die Frage des Vorsitzenden, ob es in seinem Verhalten üblich sei, so mit den Schülern zu scherzen, angegeben, dass es zwar nicht üblich sei, aber je nach Situation sein könnte.“
Zu Spruchpunkt 4.
„Weiters richtete die Schülerin M Anfang 2011 ihr Dekolleté im Glauben, alleine im Klassenraum zu sein. Der Beschuldigte war jedoch anwesend, lächelte die Schülerin anzüglich an, streckte seinen Daumen hoch und sagte: ‚Das was ich gerade gesehen habe, ist gut.‘ Der Tonfall des Beschuldigten wurde von der Schülerin als extrem anzüglich empfunden.“
Zu diesem disziplinarrechtlichen Vorwurf führte die Erstinstanz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis Folgendes aus:
„In seiner Befragung zum Anklagepunkt 4. hinsichtlich des Blickes ins Dekolleté der Zeugin M hat der Beschuldigte ausgesagt, dass eine solche Situation nie stattgefunden habe. Jedoch schränkte der Beschuldigte diesen kategorischen Ausschluss bereits im nächsten Satz wieder dahingehend ein, dass es eventuell dort, wo es pädagogisch sinnvoll sei, das Selbstbewusstsein von Schülern zu stärken, möglich wäre. Der Vorfall wurde von der Zeugin F auf die allgemeine Frage des Vorsitzenden, ob sie weitere persönliche Wahrnehmungen gemacht hätte, zweifelsfrei bestätigt.“
Zu Spruchpunkt 5.
„Er legte im Mai 2010 seinen Arm um die Schülerin M, die sich nicht wohl fühlte und fragte die Schülerin daraufhin, ob sie sich nun wohler fühle.“
Zu diesem disziplinarrechtlichen Vorwurf führte die Erstinstanz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis Folgendes aus:
„Der Vorwurf des Anklagepunktes 5. ist für die Disziplinarkommission erwiesen, insbesondere deshalb, weil die Zeugin X die Aussage des Beschuldigten, ob sich die Zeugin M nun wohler fühle, zweifelsfrei bestätigt hat. Zwar konnte sich die Zeugin X nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte seinen Arm um die Zeugin M gelegt hatte, jedoch wäre es schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eine wie im Verhandlungsbeschluss angegebene Frage stellen würde, ohne vorab eine Handlung gesetzt zu haben, die diese Frage rechtfertigt.“„Der Vorwurf des Anklagepunktes 5. ist für die Disziplinarkommission erwiesen, insbesondere deshalb, weil die Zeugin römisch zehn die Aussage des Beschuldigten, ob sich die Zeugin M nun wohler fühle, zweifelsfrei bestätigt hat. Zwar konnte sich die Zeugin römisch zehn nicht mehr daran erinnern, ob der Beschuldigte seinen Arm um die Zeugin M gelegt hatte, jedoch wäre es schwer nachvollziehbar, dass der Beschuldigte eine wie im Verhandlungsbeschluss angegebene Frage stellen würde, ohne vorab eine Handlung gesetzt zu haben, die diese Frage rechtfertigt.“
Gegen die in den Spruchpunkten 1. bis 6. des Verhandlungsbeschlusses genannten, von der Erstinstanz als erwiesen angenommenen dienstlichen Verfehlungen wird in der Berufung vom Beschuldigten – zusammengefasst – Folgendes vorgebracht:
Diese Schuldsprüche stützten sich im Wesentlichen auf die Angaben der Schülerin M, deren Glaubwürdigkeit bekämpft werde. Diese Schülerin habe wegen ihres schlechten Erfolges in der Schule nämlich drei Frühwarnungen erhalten, worauf sie vor Wut außer sich geraten sei.
Was das Faktum 5. betreffe, werde von der Zeugin X nicht bestätigt, dass der Beschuldigte seinen Arm um die Zeugin M gelegt hätte. Letzterer sei zuvor schlecht gewesen. Die Frage, ob sie sich nun wohler fühle, sei eine fürsorgliche Frage eines Lehrers gewesen und habe nicht im Entferntesten den Charakter einer sexuellen Belästigung gehabt. Die Schlussfolgerung der Erstinstanz zu diesem Faktum sei jedenfalls lebensfremd.Was das Faktum 5. betreffe, werde von der Zeugin römisch zehn nicht bestätigt, dass der Beschuldigte seinen Arm um die Zeugin M gelegt hätte. Letzterer sei zuvor schlecht gewesen. Die Frage, ob sie sich nun wohler fühle, sei eine fürsorgliche Frage eines Lehrers gewesen und habe nicht im Entferntesten den Charakter einer sexuellen Belästigung gehabt. Die Schlussfolgerung der Erstinstanz zu diesem Faktum sei jedenfalls lebensfremd.
Im Übrigen wird in der vorliegenden Berufung die Existenz eines Fotokalenders in Abrede gestellt sowie die Annahme der Erstinstanz bekämpft, dass der Beschuldigte über Visitenkarten verfüge.
Zu Spruchpunkt 7.
„Er sagte zur Schülerin G am Anfang des Schuljahres 2010/2011, nachdem er ihr in den Ausschnitt gestarrt hatte, dass sie ‚Qualitäten‘ hätte.“„Er sagte zur Schülerin G am Anfang des Schuljahres 2010 aus 2011,, nachdem er ihr in den Ausschnitt gestarrt hatte, dass sie ‚Qualitäten‘ hätte.“
Zu diesem disziplinarrechtlichen Vorwurf führte die Erstinstanz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis Folgendes aus:
„Im Anklagepunkt 7. wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe zur Schülerin G gesagt, dass sie ‚Qualitäten‘ habe, nachdem er ihr in den Ausschnitt gestarrt hatte. Die Zeugin G hat ausgesagt, dass die inkriminierte Äußerung des Beschuldigten im Rahmen einer Gruppenarbeit gefallen ist. Die Gruppe bestand aus drei Buben und einem Mädchen. Als Gruppenmitglieder hat die Zeugin G Frau S, Herrn G, Herrn B und Herrn Z genannt. Die Aussage der Zeugin G wurde jeweils von Frau S, Herrn G und Herrn Z eindeutig bestätigt. Auf den Zeugen B wurde einvernehmlich verzichtet. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen gab es für die Disziplinarkommission keinerlei Grund, an der Aussage der Zeugin G zu zweifeln.“
Dementgegen wird in der Berufung vom Beschuldigten vorgebracht, dass hinsichtlich dieses Faktums widersprüchliche Beweisergebnisse vorlägen:
Von einem Starren des Beschuldigten in den Ausschnitt der Zeugin habe der Zeuge Z nichts berichtet.
Andererseits habe die Zeugin S ausgesagt: „Er hat uns in den Ausschnitt geschaut“.
Wie man zwei verschiedenen Personen gleichzeitig auf die Brust schauen könne, sei jedoch nicht erklärlich.
Weiters habe die Zeugin G bestätigt, dass die inkriminierte Äußerung betreffend „Qualitäten“ gefallen sei; dabei habe der Beschuldigte jedoch S und nicht sie selbst angesehen. Wegen dieser Ungereimtheiten in den Aussagen der einvernommenen Zeugen fehle dem erstinstanzlichen Schuldspruch die Berechtigung.
Zu Spruchpunkt 9.
„In einer PROWE Stunde im Schuljahr 2010/2011 teilte die Schülerin S dem Beschuldigten mit, dass sie als Projekt Fotos machen wollte.„In einer PROWE Stunde im Schuljahr 2010 aus 2011, teilte die Schülerin S dem Beschuldigten mit, dass sie als Projekt Fotos machen wollte.
Der Beschuldigte meinte daraufhin: ‚Also, wie wäre es mit einem Fotokalender? Das wäre eine Verschwendung, so ein hübsches Mädchen nicht zu fotografieren!‘ Die Schülerin empfand diese Aussage, die von einem Grinsen begleitet wurde, als äußerst unangenehm. In weiterer Folge hielt der Beschuldigte die Schülerin am Ende der Stunde zurück, indem er ihr mitteilte, es gäbe noch etwas wegen Deutsch zu besprechen. Er forderte die Schülerin dabei auf, sie solle ‚noch einmal über seinen Tipp nachdenken, weil sie wirklich hübsch‘ sei. Die Schülerin empfand es als äußerst unangenehm, mit dem Beschuldigten alleine in der Klasse zu stehen.“
Zu diesem disziplinarrechtlichen Vorwurf führte die Erstinstanz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis Folgendes aus:
„Die zum Anklagepunkt 9. einvernommene Zeugin S hat angegeben, dass die im Verhandlungsbeschluss erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten richtig sind. Auch sie verwies auf die Zeugen G und B. Der Zeuge G bestätigt in seiner Aussage den Vorwurf gegen den Beschuldigten, der Zeuge B wurde nicht einvernommen. Die Zeugin hat ausgesagt, dass sich die Gruppe darüber Gedanken gemacht hat, welches Projekt im Fach Produktionsfachwerkstätte erarbeitet werden sollte. Auf die Frage des Beschuldigten, was die Gruppe machen wolle, teilte die Gruppe mit, dass sie etwas mit Fotos interessieren würde. Der Vorschlag des Beschuldigten, einen Fotokalender zu machen, wurde lediglich gegenüber der Zeugin S und nicht gegenüber der gesamten Gruppe gemacht. Die Folgeäußerung des Beschuldigten, es wäre eine Verschwendung, so ein hübsches Mädchen nicht zu fotografieren, wurde gegenüber der Zeugin S alleine getätigt.
Zu diesem Anklagepunkt befragt hat der Beschuldigte ausgesagt, dass die Äußerung so wie im Verhandlungsbeschluss angeführt nicht stattgefunden habe. Es sei eine bösartige Umdeutung eines Versuchs zu motivieren. Der Beschuldigte hat selbst zugegeben, dass die Sprache auch auf einen Fotokalender gekommen ist. Er habe gesagt:
‚Ihr seid ja so hübsche Mädchen, wenn ihr euch fotografieren wollt, lasst euch was einfallen.‘ Dies sei eine Anregung im pädagogischen Bereich gewesen. Der Beschuldigte wurde daraufhin vom Vorsitzenden eingehend zum Thema Fotokalender befragt, wobei es seitens des Beschuldigten zu widersprüchlichen Aussagen kam. Einerseits sagte der Beschuldigte aus, dass die Schülerinnen sich selber fotografieren wollten und es kurze Zeit Thema beim Unterricht gewesen ist, andererseits sagte der Beschuldigte in seiner nächsten Aussage, dass im Unterricht keine Minute darüber gesprochen wurde, da es nicht in Erwägung gezogen wurde. In weiterer Folge befragte der Vorsitzende den Beschuldigten eindringlich, ob der Fotokalender ein Thema gewesen ist im Unterricht. Diese Frage beantwortete der Beschuldigte mit ‚Nein‘. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob die Schülerinnen diese Idee gehabt und an den Beschuldigten herangetragen haben, sagte dieser aus, dass die Schülerinnen die Idee gehabt haben. Es ist daher davon auszugehen, dass ein Fotokalender entgegen der Aussage in der eindringlichen Befragung durch den Vorsitzenden sehr wohl Thema im Unterricht war. Nun ist das Anfertigen eines Fotokalenders an sich noch nichts, was in irgendeiner Art und Weise eine Dienstpflichtverletzung durch den Beschuldigten begründen würde, jedoch ist der Beschuldigte der Zeugin S mit der Bemerkung, dass es Verschwendung sei, so ein hübsches Mädchen wie sie nicht zu fotografieren, eindeutig zu nahe getreten und hat damit gegen seine Pflichten verstoßen.
Die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen und die widersprüchlichen Angaben des Beschuldigten haben dazu geführt, dass die Disziplinarkommission die Vorwürfe des Anklagepunktes 9. als erwiesen angenommen hat.“
Dementgegen wird in der Berufung vom Beschuldigten Folgendes vorgebracht:
Von den Motiven für die Fotos des als Gruppenarbeit zu erstellenden Fotokalenders sei nicht die Rede gewesen. Es sei daher höchst zweifelhaft, dass seitens des Beschuldigten eine Äußerung getätigt worden sei, die Zeugin S wäre hübsch und es wäre eine Verschwendung, keine Fotos von ihr zu machen. Deshalb seien gröblichste Bedenken gegen den Schuldspruch angebracht. In weiterer Folge wird – ohne dass eine Gegendarstellung durch den Beschuldigten erstattet worden wäre – allerdings selbst in der Berufung darauf hingewiesen, dass die Zeugin S in etwa angegeben habe, dass sie über den Tipp des Beschuldigten nachdenken sollte. So etwas Hübsches wie sie dürfe man nicht vergeuden.
Zu Spruchpunkt 10.
„Die Schülerin A sagte im Rahmen der Diskussion über Bücher für eine Literaturpräsentation in der 5. Klasse zu einer Mitschülerin, dass sie nur lese, wenn sie Lust dazu habe. Daraufhin meinte der Beschuldigte: ‚Wenn ich Lust habe, mache ich ganz andere Dinge!‘
Die Schülerin fühlte sich aufgrund dieser Aussage sehr unwohl und angewidert.“
Zu diesem disziplinarrechtlichen Vorwurf führte die Erstinstanz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis Folgendes aus:
„Die im Anklagepunkt 10. vorgeworfene Aussage des Beschuldigten wird von der Zeugin A klar bestätigt. Sie fühlte sich ob dieser Aussage sehr verunsichert und angewidert. Als Zeuginnen für den Vorfall nannte die Zeugin A Frau X und Frau K Die Zeugin K gab auf die Frage des Verteidigers, was der Beschuldigte in der Bibliothek zur Zeugin A gesagt habe, den Inhalt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussage fast wortident wider. Auch die Zeugin X bestätigte die Aussage des Beschuldigten so wie sie im Verhandlungsbeschluss dargestellt ist. Sie fühlte sich ob dieser Aussage unwohl und besprach den Vorfall mit der Zeugin A. Beide Zeuginnen empfanden die Aussage als unangenehm und unangebracht. Die Frage des Disziplinaranwaltes, ob die Zeugin X die Aussage des Beschuldigten als sexuelle Anspielung wahrgenommen habe, beantwortet die Zeugin mit einem klaren ‚Ja‘. Hier wurde vom Beschuldigten somit klar die Grenze überschritten und hat er eine Dienstpflichtverletzung begangen.“„Die im Anklagepunkt 10. vorgeworfene Aussage des Beschuldigten wird von der Zeugin A klar bestätigt. Sie fühlte sich ob dieser Aussage sehr verunsichert und angewidert. Als Zeuginnen für den Vorfall nannte die Zeugin A Frau römisch zehn und Frau K Die Zeugin K gab auf die Frage des Verteidigers, was der Beschuldigte in der Bibliothek zur Zeugin A gesagt habe, den Inhalt der dem Beschuldigten vorgeworfenen Aussage fast wortident wider. Auch die Zeugin römisch zehn bestätigte die Aussage des Beschuldigten so wie sie im Verhandlungsbeschluss dargestellt ist. Sie fühlte sich ob dieser Aussage unwohl und besprach den Vorfall mit der Zeugin A. Beide Zeuginnen empfanden die Aussage als unangenehm und unangebracht. Die Frage des Disziplinaranwaltes, ob die Zeugin römisch zehn die Aussage des Beschuldigten als sexuelle Anspielung wahrgenommen habe, beantwortet die Zeugin mit einem klaren ‚Ja‘. Hier wurde vom Beschuldigten somit klar die Grenze überschritten und hat er eine Dienstpflichtverletzung begangen.“
Zu diesem Faktum enthält die hier abzuvotierende Berufung kein Vorbringen.
Zu Spruchpunkt 12.
„Auf der Projektwoche in G sagte der Beschuldigte zur Schülerin K, dass sie aussehe wie die Venus auf der Muschel von Botticelli und er wolle sie gerne fotografieren. Dies ginge aber erst nach der Matura, weil es da ‚keine Probleme gäbe‘. Die Schülerin fühlte sich dadurch sehr unwohl und bekam auch Angst.“
Zu diesem disziplinarrechtlichen Vorwurf führte die Erstinstanz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis Folgendes aus:
„Mit Anklagepunkt 12. wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, zur Zeugin K gesagt zu haben, dass sie aussehe wie die Venus auf der Muschel von Boticelli und er sie gerne fotografieren würde. Dies ginge aber erst nach der Matura, weil es da ‚keine Probleme gäbe‘. Diese Ausdrucksweise erinnert an die Aussage des Beschuldigten im Anklagepunkt 2., wo der Beschuldigte auch gemeint habe, dass es erst nach der Matura gehe, da er derzeit noch der Lehrer ist. Die Zeugin K bestätigt den Vorwurf, dass der Beschuldigte die Aussage genau so getroffen hat. Sie hat weiters angegeben, dass man natürlich ein komisches Gefühl hat, wenn man sich vorstellt, wie die Venus aussieht. Die Frage des Disziplinaranwaltes, ob es im Rahmen der Gespräche mit der Mutter der Zeugin zur Sprache gekommen sei, dass die Zeugin ein hübsches Mädchen ist, beantwortete die Zeugin mit einem klaren ‚Ja‘.“
Dementgegen wird in der Berufung vom Beschuldigten – irrtümlich dem Spruchpunkt 10. des Verhandlungsbeschlusses zugeordnet – Folgendes vorgebracht:
Der Beschuldigte habe bestritten, die inkriminierte Äußerung der Schülerin K gegenüber getätigt zu haben; ungeachtet dessen sei darin jedenfalls keine sexuelle Verfehlung zu erblicken, d.h. selbst wenn diese Äußerung von ihm tatsächlich getätigt worden sei, hätte diese keinerlei sexuellen Inhalt. Außerdem habe die Schülerin nicht erklären können, worin das „komische Gefühl“ bestanden habe, das sie angesichts des von ihr behaupteten Hinweises ihres Lehrers gehabt hätte, sie sehe wie die Venus von Botticelli aus.
Im Hinblick auf die widersprüchlichen Aussagen der Zeugen zu Spruchpunkt 11. des Verhandlungsbeschlusses – diesbezüglich wurde der Beschuldigte freigesprochen – werde im Übrigen die Glaubwürdigkeit der Zeugin K in Abrede gestellt. Hinsichtlich dieses Vorwurfes hätte demnach ein Freispruch erfolgen müssen.
Zu Spruchpunkt 13.
„Im Juni 2010 sagt er zur Schülerin P, die ein Eis (Calipo) aß:
‚P, ein Wahnsinn, wie viel in deinen Mund passt. Schön, wie sehr du es genießt.‘“
Zu diesem disziplinarrechtlichen Vorwurf führte die Erstinstanz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis Folgendes aus:
„Die im Verhandlungsbeschluss unter Anklagepunkt 13. festgehaltene Aussage des Beschuldigten wird von der Zeugin P bestätigt. Auf die Frage des Vorsitzenden, wie die Zeugin die Aussage empfunden habe, nämlich ob sie die Aussage als Scherz empfunden habe, antwortete die Zeugin, dass es ihr sehr unangenehm war und sie ihr Eis danach weggeworfen habe. Die Zeugin sprach in weiterer Folge mit der Zeugin F darüber, die die Aussage des Beschuldigten gegenüber der Zeugin P bestätigte. Auf die Frage des Vorsitzenden, ob der Beschuldigte die in Anklagepunkt 13. angeführte Aussage konkret getätigt und so mit der Schülerin kommuniziert habe gibt der Beschuldigte an, dass man das so pauschal nicht sagen könne. Er habe überhaupt keine Erinnerung daran. Der Vorwurf war für die Disziplinarkommission aufgrund der Bestätigung durch die Zeugin F und aufgrund des ähnlich lautenden Vorwurfs im Anklagepunkt 3. jedenfalls glaubhaft.“
Dementgegen wird in der Berufung vom Beschuldigten Folgendes vorgebracht:
Selbst wenn er die ihm hier zum Vorwurf gemachte Äußerung getätigt haben sollte – woran er sich jedenfalls nicht mehr erinnern könne –, stelle diese jedenfalls keine sexuelle Belästigung dar.
Zu Spruchpunkt 16.
„Der Beschuldigte begrüßte Mitte Februar 2010 erst am Ende der Stunde die Schülerin B, die krankheitsbedingt längere Zeit gefehlt hatte, wieder zurück im Unterricht. Auf die Frage der Schülerin, warum er sie erst am Ende der Stunde begrüßt habe, antwortete der Beschuldigte: ‚Die anderen waren nur das Vorspiel, du bist der Höhepunkt!‘ Die Schülerin hat sich äußerst unwohl gefühlt, da für sie offensichtlich war, was der Beschuldigte damit andeuten wollte.“
Zu diesem disziplinarrechtlichen Vorwurf führte die Erstinstanz im angefochtenen Disziplinarerkenntnis Folgendes aus:
„Mit Anklagepunkt 16. wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, mit der Aussage ‚die anderen waren nur das Vorspiel, du bist der Höhepunkt‘ der Zeugin B zu nahe getreten zu sein. Diesbezüglich befragt gibt die Zeugin B an, dass die Aussage genau so gefallen ist. Die Aussage war ihr unangenehm und hat sie sich wegen der zweideutigen an Deutungen unwohl gefühlt. Da der Beschuldigte in seiner Aussage mitgeteilt hat, dass er Musiker ist und deshalb gesagt habe, es gebe ein Vorspiel für das was kommt und das Wiederkommen der Schülerin B wäre der Höhepunkt der Stunde gewesen, fragte das Kommissionsmitglied LSI Hofrat Dr. H die Zeugin B, ob man die dem Beschuldigten vorgeworfene Aussage hinsichtlich Vorspiel und Höhepunkt nicht in Bezug auf ein Theaterstück bzw. eine Sinfonie interpretieren könne. Dies wurde von der Zeugin B kategorisch verneint. Überdies handelte es sich bei der gegenständlichen Unterrichtsstunde nicht um eine Musikstunde, sondern um eine Stunde in Soziales Lernen. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte wiederum die Grenzen überschritten und eine Dienstpflichtverletzung zu vertreten hat.
Die Zeugin gibt weiters an, dass sie ein Tagebuch geführt hat und diverse – für sie belastende – Situationen festgehalten hat. Die Tagebucheintragungen bezogen sich nicht ausschließlich auf den Beschuldigten, sondern auch auf andere Lehrer. Die Eintragungen waren sitationsbedingt. Auch die Situation bei der Buchpräsentation (Anklagepunkt 10.) wurde von der Zeugin in ihrem Tagebuch festgehalten. Die Zeugin suchte am 13. Oktober 2010 das Kinderschutzzentrum G wegen des Beschuldigten auf. Dort vertraute sie sich den Jugendstreetworker an und sprach mit Frau W.
Bei der Einvernahme der Zeugin W wurden dieser die Aussagen der Zeugin B vorgehalten. Die Zeugin W sagte aus, dass die Zeugin B ihr von ihrem Eindruck und Wahrnehmungen den Beschuldigten betreffend erzählt habe, nämlich dass er Grenzen überschreitet. Die Zeugin B wollte von der Betreuerin im Kinderschutzzentrum wissen, wie sie selbst damit umgehen könne, wie sie die Grenzüberschreitungen des Beschuldigten einordnen und was sie tun könne. Sie schilderte der Zeugin W verschiedene Situationen, die die Zeugin B entweder selbst erlebt hatte, oder bei denen es um Mitschülerinnen ging. Die Zeugin wurde explizit gefragt, warum die Zeugin B sich an das Kinderschutzzentrum gewandt hat. Die Zeugin W sagte aus, dass sich die Zeugin B allein aufgrund der Grenzüberschreitungen und sexuellen Übergriffe und dergleichen des Beschuldigten ans Kinderschutzzentrum, das eine Anlaufstelle darstellt, an die sich Kinder wenden können, wenn sexuelle Übergriffe und dergleichen stattgefunden haben, gewandt hat. Andere Gründe lagen nicht vor. Aus der Aussage geht klar hervor, dass die Zeugin B bereits im Oktober 2010 im Kinderschutzzentrum mitgeteilt hat, dass der Beschuldigte sehr nahe an Schüler herankommt und immer wieder Grenzen überschreitet. Es gibt immer wieder Äußerungen, die das Äußere von Mädchen betreffen.
Dementgegen wird in der Berufung vom Beschuldigten vorgebracht, dass auch die ihm in diesem Punkt zum Vorwurf gemachte Äußerung keinerlei sexuellen Inhalt aufweise.
Zur rechtlichen Beurteilung:
Der Aktenlage nach liegt der Fokus der gegen den Beschuldigten erhobenen disziplinarrechtlichen Anschuldigungen im Vorwurf wiederholter verbaler Überschreitungen seiner Rolle als Lehrer und Pädagoge konkret gegenüber Schülerinnen der seinerzeitigen 6. C-Klasse der NMS/BG/BRG X.Der Aktenlage nach liegt der Fokus der gegen den Beschuldigten erhobenen disziplinarrechtlichen Anschuldigungen im Vorwurf wiederholter verbaler Überschreitungen seiner Rolle als Lehrer und Pädagoge konkret gegenüber Schülerinnen der seinerzeitigen 6. C-Klasse der NMS/BG/BRG römisch zehn.
Das Berufungsvorbringen bekämpft im Grunde ausschließlich die Glaubwürdigkeit einiger Zeuginnen – insbesondere jene der Zeugin M – lässt aber eine nachvollziehbare Gegendarstellung des Beschuldigten zu den einzelnen inkriminierten Sachverhalten im Wesentlichen nicht bzw. kaum erkennen und ist das Vorbringen des Beschuldigten zudem teilweise in sich widersprüchlich (etwa was die Existenz eines Fotokalenders und die Frage betrifft, ob über einen solchen im Unterricht gesprochen wurde sowie ob die Wahl der Motive der für diesen Kalender zu verwendenden Fotos in der betreffenden Klasse erörtert wurde oder nicht).
Unabhängig davon, ob sich sämtliche der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte, die zu Schuldsprüchen geführt haben, objektiv nun tatsächlich in allen Einzelheiten exakt so zugetragen haben, wie dies von den zeugenschaftlich einvernommenen Schülerinnen und Schülern geschildert und von der Erstinstanz festgestellt wurde – eine erneute Ladung und Befragung der bereits einvernommenen Zeugen und Zeuginnen in erster Instanz oder im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung erschien dem erkennenden Senat infolge des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes und des Umstandes, dass diese Personen die Schule mittlerweile bereits verlassen haben, mit den auch das Disziplinarverfahren beherrschenden Grundsätzen der Verfahrensökonomie (§ 39 Abs. 2 AVG iVm § 105 BDG) unvereinbar – muss auch seitens der Disziplinaroberkommission festgestellt werden, dass sich aus der Aktenlage insgesamt doch das Bild eines die Grenzen der von ihm unterrichteten heranreifenden Jugendlichen (Mädchen) in der in Rede stehenden Schulklasse laufend überschreitenden Lehrers ergibt, des Überschreitens von Grenzen, die zu überschreiten einem Pädagogen nicht gestattet ist.Unabhängig davon, ob sich sämtliche der verfahrensgegenständlichen Sachverhalte, die zu Schuldsprüchen geführt haben, objektiv nun tatsächlich in allen Einzelheiten exakt so zugetragen haben, wie dies von den zeugenschaftlich einvernommenen Schülerinnen und Schülern geschildert und von der Erstinstanz festgestellt wurde – eine erneute Ladung und Befragung der bereits einvernommenen Zeugen und Zeuginnen in erster Instanz oder im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung erschien dem erkennenden Senat infolge des mittlerweile verstrichenen Zeitraumes und des Umstandes, dass diese Personen die Schule mittlerweile bereits verlassen haben, mit den auch das Disziplinarverfahren beherrschenden Grundsätzen der Verfahrensökonomie (Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 105, BDG) unvereinbar – muss auch seitens der Disziplinaroberkommission festgestellt werden, dass sich aus der Aktenlage insgesamt doch das Bild eines die Grenzen der von ihm unterrichteten heranreifenden Jugendlichen (Mädchen) in der in Rede stehenden Schulklasse laufend überschreitenden Lehrers ergibt, des Überschreitens von Grenzen, die zu überschreiten einem Pädagogen nicht gestattet ist.
Auf Grund seiner pädagogischen Ausbildung musste sich der beschuldigte Lehrer bewusst sein und damit rechnen, dass seine – auch aus der Sicht des erkennenden Senates objektiv wiederholt zweideutigen – Äußerungen von den damit angesprochenen Schülerinnen subjektiv nicht als Lob oder Ermunterung, sondern als Grenzüberschreitung eines erwachsenen Mannes, der zu den Tatzeitpunkten die Position ihres Lehrers innehatte, und demnach als Belästigung, Erniedrigung und Verletzung ihrer Integrität als heranwachsende junge Frauen wahrgenommen würden.
Auch angesichts seiner bisherigen dienstlichen Erfahrung musste dem Beschuldigten nämlich ohne jeden Zweifel klar sein, dass das Äußere von Schülerinnen oder deren Verhalten (etwa Eis Essen) betreffende zweideutige, wenn auch positiv formulierte verbale Anspielungen angesichts seiner Rolle als deren Lehrer von den betroffenen heranreifenden Mädchen als grenzüberschreitend und daher als (äußerst) unangenehm erlebt werden könnten, weil den jeweiligen Äußerungen auch objektiv die Eignung immanent war, für diese Schülerinnen ein sexuelles Interesse des Lehrers an ihnen hervorleuchten zu lassen.
Als Lehrer muss der Beschuldigte in seinem Unterricht den jeweiligen Entwicklungsstand der ihm anvertrauten Jugendlichen im Auge behalten und sich dessen stets bewusst sein bzw. darauf Bedacht nehmen, dass es bei Mädchen der betroffenen Altersstufe schwierige Entwicklungsphasen auf dem Weg ihrer weiblichen Identitätsfindung gibt bzw. geben kann, weshalb er besonders darauf zu achten hat, gegenüber den Schülerinnen seiner Klasse keine Äußerungen zu tätigen, die von diesen auch in anderer – von ihm u.U. nicht beabsichtigter – Weise (mit sexuell mitschwingendem Gehalt) aufgefasst werden könnten.
Fest steht jedenfalls, dass die hier inkriminierte, vom Beschuldigten mit seinen Schülerinnen wiederholt gepflegte Kommunikation, die dieser als „Komplimente zur Motivation der Schülerinnen ihm Rahmen seines pädagogischen Wirkens“ darzustellen versuchte, bei diesen – im Hinblick auf die Art und Weise, wie er seine Aussagen artikulierte – als grob unpassend und als sexuell konnotierte Attacken angekommen ist bzw. als sexuelle Anspielungen und Beleidigungen aufgefasst wurde; dies unabhängig davon, ob seine Aussagen bzw. Wortmeldungen als Lehrer und damit notwendig als Autoritätsperson tatsächlich gezielt in diese Richtung gemeint waren oder ob – wie in der Berufung geltend gemacht wird – seinerseits keinerlei Intention bestand, im Kontext „sexuelle Handlungen“ oder „sexuelle Absichten“ anzusprechen.
Wie bereits von der Erstinstanz zu Recht ausgeführt wurde, können sich Lob, Anerkennung und Dank gemäß § 8 der Schulordnung nur auf schulische Leistungen beziehen und nicht auf das Äußere von Schülerinnen und Schülern bzw. auf etwaige körperliche Vorzüge oder Mängel.Wie bereits von der Erstinstanz zu Recht ausgeführt wurde, können sich Lob, Anerkennung und Dank gemäß Paragraph 8, der Schulordnung nur auf schulische Leistungen beziehen und nicht auf das Äußere von Schülerinnen und Schülern bzw. auf etwaige körperliche Vorzüge oder Mängel.
Äußerungen, wie z.B. das Sprechen von schönen Mädchen oder Komplimente für körperliche Vorzüge, sind nach den geltenden schulrechtlichen Bestimmungen also keinesfalls als Erziehungsmittel bzw. als Mittel zur Motivation vorgesehen bzw. dürfen von einem Lehrer auch niemals als solche angewendet werden.
Die in der Berufung enthaltende Argumentation, mit seinen Äußerungen wolle der beschuldigte Lehrer seinen Schülerinnen gegenüber lediglich Lob aussprechen bzw. diese zu schulischen Leistungen motivieren, vermag sein vorliegend inkriminiertes Verhalten im Unterricht sowie bei im schulischen Kontext stehenden Veranstaltungen (etwa im Rahmen einer Schullandwoche im benachbarten Ausland) somit weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen.
Aus sämtlichen der hier in Rede stehenden Einzelfälle geht auch für den erkennenden Berufungssenat eindeutig hervor, dass der Beschuldigte die für einen mit Unterrichtstätigkeit betrauten Pädagogen notwendige Distanz zu seinen Schülerinnen und Schülern – jedenfalls der konkret betroffen gewesenen 6. C-Klasse – nicht einhielt und dass es damit bei ihm diesbezüglich an einem professionellen Lehrer-Schüler-Verhältnis grundlegend mangelte.
Sein aus den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten abzuleitendes (Kommunikations)Verhalten im schulischen Alltag bzw. Unterricht den ihm anvertrauten, heranreifenden Schülerinnen gegenüber legt zudem offen zu Tage, dass dem Beschuldigten die für die ordnungsgemäße Erfüllung seines Amtes als Lehrender an der NMS/BG/BRG X zu Gunsten eines gedeihlichen Unterrichtsbetriebes und eines zum Nutzen der Schülerinnen und Schüler friktionsfreien Zusammenwirkens mit deren Eltern zu fordernde Autorität fehlt.Sein aus den verfahrensgegenständlichen Sachverhalten abzuleitendes (Kommunikations)Verhalten im schulischen Alltag bzw. Unterricht den ihm anvertrauten, heranreifenden Schülerinnen gegenüber legt zudem offen zu Tage, dass dem Beschuldigten die für die ordnungsgemäße Erfüllung seines Amtes als Lehrender an der NMS/BG/BRG römisch zehn zu Gunsten eines gedeihlichen Unterrichtsbetriebes und eines zum Nutzen der Schülerinnen und Schüler friktionsfreien Zusammenwirkens mit deren Eltern zu fordernde Autorität fehlt.
Dazu kommt, dass jedenfalls eine Schülerin (die Zeugin B) im Hinblick auf die Persönlichkeit des beschuldigten Lehrers und dessen Verhalten in der Klasse einzelnen Schülerinnen gegenüber – im Übrigen bereits vor dem in den Akten genannten Elternabend, der am 10.3.2012 stattfand, und damit vor dem Bekannt Werden disziplinarrechtlicher Erhebungen gegen den Beschuldigten – professionelle Unterstützung und Hilfe in Form psychologischen Coachings am Kinderschutzzentrum X in Anspruch nehmen musste.Dazu kommt, dass jedenfalls eine Schülerin (die Zeugin B) im Hinblick auf die Persönlichkeit des beschuldigten Lehrers und dessen Verhalten in der Klasse einzelnen Schülerinnen gegenüber – im Übrigen bereits vor dem in den Akten genannten Elternabend, der am 10.3.2012 stattfand, und damit vor dem Bekannt Werden disziplinarrechtlicher Erhebungen gegen den Beschuldigten – professionelle Unterstützung und Hilfe in Form psychologischen Coachings am Kinderschutzzentrum römisch zehn in Anspruch nehmen musste.
Insgesamt hat der Beschuldigte seine pädagogischen Grenzen als Lehrer und damit als Autoritätsperson ohne Zweifel überschritten und zudem die notwendige (Äqui-)Distanz zu den Schülerinnen missachtet. Ein solcher Zustand hat an einer Schule nichts verloren.
Mit seinen mehrfach wiederholten zweideutigen Anspielungen, die zu Beeinträchtigungen der persönlichen Integrität der davon betroffen gewesenen Schülerinnen geführt haben, hat der Beschuldigte seine Rolle als Lehrer klar verkannt.
Da sich ein Lehrer seinen Aufgaben und seiner Funktion als solcher stets bewusst sein muss, können Grenzüberschreitungen der hier verfahrensgegenständlichen Art mit dem Argument, dass „diese Äußerungen und sein Verhalten ein legitimer Teil seines hohen pädagogischen Engagements“ seien, was „von den Schülern nicht richtig verstanden“ werde weder gerechtfertigt noch entschuldigt werden. Auch sein vom beschuldigten Lehrer releviertes Bestreben, mit den Schülern „in scherzhafter Weise“ zu kommunizieren, lässt eine andere Beurteilung des Falles nicht zu.
Im Ergebnis hat sich der beschuldigte Lehrer von ihm unterrichteten Schülerinnen der damaligen 6. C-Klasse gegenüber somit immer wieder in einer Weise geäußert, die deren Würde beeinträchtigte und für diese unerwünscht, unangenehm, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig war. Dadurch wurde für die betroffenen Personen eine einschüchternde Arbeitsumwelt bzw. ein einschüchterndes Klassenklima geschaffen.
Der Beschuldigte hat mit seinem verfahrensgegenständlichen Verhalten im Dienst – entgegen seinem im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung erstatteten Vorbringen – somit auch nach Ansicht des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission gegen seine in § 43 Abs. 2 BDG normierten Dienstpflichten iSd § 91 leg. cit. schuldhaft verstoßen.Der Beschuldigte hat mit seinem verfahrensgegenständlichen Verhalten im Dienst – entgegen seinem im erstinstanzlichen Verfahren und in der Berufung erstatteten Vorbringen – somit auch nach Ansicht des erkennenden Senates der Disziplinaroberkommission gegen seine in Paragraph 43, Absatz 2, BDG normierten Dienstpflichten iSd Paragraph 91, leg. cit. schuldhaft verstoßen.
III.2. Zur Strafe:römisch drei.2. Zur Strafe:
Was die Schwere der hier vorliegenden dienstlichen Verfehlungen des beschuldigten Lehrers betrifft, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass den von diesem seinen Schülerinnen und Schülern gegenüber getätigten zweideutigen Äußerungen und an den Tag gelegten Verhaltensweisen, die den Gegenstand dieses Verfahrens bilden, doch erhebliches disziplinarrechtliches Gewicht zukommt, weil diese das für einen gedeihlichen Unterrichtsbetrieb an der Schule notwendigerweise zu fordernde unbelastete, d.h. friktionsfreie Lehrer-Schüler-Eltern-Verhältnis und das Vertrauen in die unumstößliche Integrität der Persönlichkeit des Lehrers deutlich in Frage stellen. Ein Lehrer, der sich seinen heranreifenden Schülerinnen und Schülern gegenüber in der inkriminierten Art und Weise äußert bzw. verhält, verkennt seine Aufgaben als Pädagoge grundlegend und verstößt in beachtlicher Weise gegen die ihm kraft seines Amtes auferlegten Dienstpflichten. Schülerinnen einer sechsten Klasse gegenüber getätigte Wortmeldungen ihres Lehrers, wie sie im vorliegenden Fall festgestellt wurden, stellen – entgegen dem Berufungsvorbringen – in keinster Weise Kleinigkeiten in der verbalen Kommunikation mit den ihm anvertrauten weiblichen Jugendlichen dar.
Im Rahmen der Strafbemessung fielen die bisherige straf- und disziplinarrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten sowie seine hohe fachliche Kompetenz und sein großes Engagement als Lehrer zu seinen Gunsten ins Gewicht.
Die mehrfachen einschlägigen Tatwiederholungen während eines längeren Tatzeitraumes fanden im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 93 BDG als Erschwerungsgründe Beachtung.Die mehrfachen einschlägigen Tatwiederholungen während eines längeren Tatzeitraumes fanden im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß Paragraph 93, BDG als Erschwerungsgründe Beachtung.
Da sich der Beschuldigte auch noch in seinem Berufungsvorbringen als hinsichtlich der ihm anzulastenden Grenzüberschreitungen vollkommen uneinsichtig gezeigt hat, kommt der Verhängung einer disziplinarrechtlichen Sanktion aus spezialpräventiven Erwägungen vorliegendenfalls besondere Bedeutung zu.
Aber auch der generalpräventiven Funktion der Disziplinarstrafe, anderen Beamten (Lehrern) gegenüber nämlich in ausreichendem Maß zum Ausdruck zu bringen, dass Verstöße der in Rede stehenden Art gegen die Dienstpflichten keine lässlichen Sünden oder unbeachtliche Kleinigkeiten darstellen, sondern dass diese von den Disziplinarbehörden sehr ernst genommen werden und demnach auch eine angemessene Disziplinarstrafe nach sich ziehen müssen, ist hier wesentliches Gewicht beizumessen.
Ein Freispruch gemäß § 118 Abs. 1 Z 4 BDG kam schon im Hinblick auf die besonders zu beachtenden Aspekte sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention ebenso wenig in Betracht wie das in der Berufung in eventu beantragte Absehen von der Verhängung einer Strafe gemäß § 115 leg. cit., weil eine solche Entscheidung nicht ohne Verletzung dienstlicher Interessen, wozu auch Gründe der Generalprävention zählen, erfolgen könnte.Ein Freispruch gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG kam schon im Hinblick auf die besonders zu beachtenden Aspekte sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention ebenso wenig in Betracht wie das in der Berufung in eventu beantragte Absehen von der Verhängung einer Strafe gemäß Paragraph 115, leg. cit., weil eine solche Entscheidung nicht ohne Verletzung dienstlicher Interessen, wozu auch Gründe der Generalprävention zählen, erfolgen könnte.
Der Disziplinarkommission ist bei der Strafbemessung somit insgesamt kein Ermessensfehler unterlaufen und ist die in erster Instanz über den beschuldigten Lehrer verhängte Disziplinarstrafe des Verweises gemäß § 92 Abs. 1 Z 1 BDG berechtigt, weshalb auch der Strafberufung des beschuldigten Lehrers keine Folge zu geben war.Der Disziplinarkommission ist bei der Strafbemessung somit insgesamt kein Ermessensfehler unterlaufen und ist die in erster Instanz über den beschuldigten Lehrer verhängte Disziplinarstrafe des Verweises gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG berechtigt, weshalb auch der Strafberufung des beschuldigten Lehrers keine Folge zu geben war.
III.3. Zur Aufhebung der schulfesten Stelle:römisch drei.3. Zur Aufhebung der schulfesten Stelle:
§ 223 BDG lautet:Paragraph 223, BDG lautet:
„§ 223. Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.“
Auf Grund der oben dargestellten disziplinarrechtlich relevanten Vorfälle muss auch nach Ansicht des erkennenden Berufungssenates mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befürchtet werden, dass ein vorurteilsfreies und weitestgehend unbelastetes Zusammenarbeiten zwischen dem Beschuldigten und dem übrigen Lehrkörper sowie insbesondere dem Dienststellenleiter in Zukunft nicht mehr möglich sein wird.
Die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten wiederholten Verstöße gegen seine Dienstpflichten und das aus diesem Grund gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren samt den im Vorfeld damit verbunden gewesenen Auseinandersetzungen haben am Schulstandort NMS/BG/BRG X zu massivsten zwischenmenschlichen (klimatischen) Zerrüttungen zwischen dem Beschuldigten, dem übrigen Lehrkörper und nicht zuletzt, sondern ganz besonders dem Dienststellenleiter als Vorgesetzten geführt.Die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten wiederholten Verstöße gegen seine Dienstpflichten und das aus diesem Grund gegen ihn eingeleitete Disziplinarverfahren samt den im Vorfeld damit verbunden gewesenen Auseinandersetzungen haben am Schulstandort NMS/BG/BRG römisch zehn zu massivsten zwischenmenschlichen (klimatischen) Zerrüttungen zwischen dem Beschuldigten, dem übrigen Lehrkörper und nicht zuletzt, sondern ganz besonders dem Dienststellenleiter als Vorgesetzten geführt.
Im Hinblick darauf, dass Letztgenannter die verdachtsbegründend gewesenen Sachverhalte ursprünglich aufgegriffen, an den zuständigen Landesschulrat zur weiteren Bearbeitung übermittelt und zudem im Verfahren als Belastungszeuge gegen den beschuldigten Lehrer seiner Schule ausgesagt hat, ist mit außerordentlich hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Dienststellenleiter und dem Beschuldigten in Zukunft nicht mehr gewährleistet ist bzw. nur mehr äußerst schwer möglich sein wird.
Daher liegt auch für die Disziplinaroberkommission die Befürchtung nahe, dass der Beschuldigte seinen Dienst am Schulstandort X nicht mehr in der erforderlichen Weise, nämlich frei von – selbstverständlich auch ihn selbst belastenden – Konflikten wird erbringen können.Daher liegt auch für die Disziplinaroberkommission die Befürchtung nahe, dass der Beschuldigte seinen Dienst am Schulstandort römisch zehn nicht mehr in der erforderlichen Weise, nämlich frei von – selbstverständlich auch ihn selbst belastenden – Konflikten wird erbringen können.
Entgegen dem Berufungsvorbringen muss hier insgesamt doch von der Verwirklichung der Voraussetzungen des § 223 BDG ausgegangen werden, weil sehr wohl objektive dienstliche Interessen vorliegen, die es geboten erscheinen lassen, den Verlust der aus der Innehabung der schulfesten Stelle des beschuldigten Lehrers fließenden Rechte auszusprechen.Entgegen dem Berufungsvorbringen muss hier insgesamt doch von der Verwirklichung der Voraussetzungen des Paragraph 223, BDG ausgegangen werden, weil sehr wohl objektive dienstliche Interessen vorliegen, die es geboten erscheinen lassen, den Verlust der aus der Innehabung der schulfesten Stelle des beschuldigten Lehrers fließenden Rechte auszusprechen.
Die Beibehaltung der Schulfestigkeit der Stelle des Beschuldigten würde die Sicherung eines geordneten, in erster Linie seinem eigentlichen Zweck der Ausbildung und Erziehung der Schülerinnen und Schüler verpflichteten Schulbetriebes auf Grund der extremen Störung des Arbeitsklimas zwischen dem Schuldirektor der konkret in Rede stehenden Schule und dem beschuldigten Lehrer in Zukunft nämlich letztlich konterkarieren und unmöglich machen, weil eine unbelastete und gedeihliche Zusammenarbeit aller in der Schule handelnden und Verantwortung tragenden Personen zum Wohl der Schule und der darin zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler nicht mehr gewährleistet erscheint.
Dieser rechtlichen Beurteilung steht im Übrigen weder die Aufhebung der Suspendierung des beschuldigten Lehrers mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 22.2.2012, GZ 119/11-DOK/11, entgegen noch der Umstand, dass konkrete, andere Klassen betreffende Vorwürfe gegen diesen zurzeit nicht aktenkundig sind.