Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 14/14-DOK/12

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

14/14-DOK/12

Entscheidungsdatum

28.05.2013

Norm

BDG §44 Abs1
BDG §65 Abs5
BDG §118 Abs1 Z1
VwGG §63 Abs1

Schlagworte

ExekutivBea, Alkoholisierung, Beeinträchtigung zu Dienstbeginn, nachträgliche Urlaubsgewährung

Rechtssatz

Da die Tatbestandsvoraussetzung ‚Beeinträchtigung zu Dienstbeginn‘ durch die nachträgliche Urlaubsgewährung weggefallen ist, weil es dadurch rückwirkend keinen Dienstbeginn am Tattag gab, konnte der Besch durch das Trinken von Alkohol vor dem Dienstbeginn den zweiten Fall des Punktes 2.8 der Allgemeinen Polizeidienstrichtlinie (APD-RL), nicht verwirklicht haben.

DK: Geldstrafe € 2.400,-- (Ber d Besch)

DOK: Freispruch im 2. RG nach VwGH 25.1.2013, 2012/09/0145.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2013

Dokumentnummer

DOKRS_20130528_14_14_DOK_12_01

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