Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 5/9-DOK/10

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

5/9-DOK/10

Entscheidungsdatum

11.03.2010

Norm

AVG §64a
BDG §105

Schlagworte

Berufungsvorentscheidung, keine Anwendung im Disziplinarverfahren

Rechtssatz

Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung ist dem DiszVerf fremd, weshalb sich der erstinstanzliche B als unzulässig erweist. Im Hinblick darauf, dass Paragraph 64 a, AVG keine Anwendung zu finden hat, konnte dieser B auch nicht gemäß Absatz 3, des Paragraph 64 a, leg. cit. ex lege außer Kraft treten, weshalb die getroffene Berufungsvorentscheidung aus Anlass des erhobenen Rechtsmittels aus dem Rechtsbestand ersatzlos zu entfernen war.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010

Dokumentnummer

DOKRS_20100311_5_9_DOK_10_02

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