Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 29/10-DOK/08

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

29/10-DOK/08

Entscheidungsdatum

26.09.2008

Norm

BDG §95 Abs2
StPO §259 Z3
  1. StPO § 259 heute
  2. StPO § 259 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 259 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Schlagworte

Bindungswirkung, strafgerichtlicher Freispruch, kein Schuldbeweis

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG kommt der dem Spruch des rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils zugrunde gelegten gerichtlichen Tatsachenfeststellung – auch wenn diese lediglich durch Ankreuzen eines formularmäßig aufgelisteten Freispruchsgrundes wiedergegeben ist – Bindungswirkung zu. Für die damit in klarem Widerspruch stehende gerichtliche Mitteilung gilt diese Bindungswirkung jedoch nicht.

Der im Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung angeführte Grund für den Freispruch gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO lautet dahingehend, dass ein Schuldbeweis nicht habe erbracht werden können.

Dies muss nach Ansicht der DOK zugunsten des Besch dahingehend interpretiert werden, dass der für einen Schuldspruch erforderliche Nachweis der Verwirklichung der der strafgerichtlichen Anklage zu Grunde gelegten Tatbestände des Paragraph 107 a, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StGB durch den Angeklagten vor dem Strafgericht weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht gelungen ist.

Da das vorliegende DiszVerf die sachgleiche Tat zum Gegenstand hat, ist es im Grunde des Paragraph 95, Absatz 2, BDG nicht zulässig, hier von einem Schuldbeweis auszugehen; dies würde nämlich einen Verstoß gegen die gesetzlich normierte Bindungswirkung bedeuten.

DK: Geldbuße € 400,-- (Ber d Besch)

DOK: Freispruch

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2009

Dokumentnummer

DOKRS_20080926_29_10_DOK_08_01

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