Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 11/9-DOK/08

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

11/9-DOK/08

Entscheidungsdatum

29.04.2008

Schlagworte

Disziplinarerkenntnis, Spruch, ausreichende Konkretisierung der Tat

Rechtssatz

Der VwGH beruft sich bei den Kriterien für eine ausreichende Konkretisierung der Tat allgemein auf Paragraph 44 a, VStG. Dieser Vorschrift sei entsprochen, wenn die Tat im Spruch so konkretisiert werde, dass der Besch in der Lage sei, darauf bezogene Beweise zur Widerlegung des Vorwurfs anzubieten; überdies müsse der Besch durch möglichst unzweifelhafte Formulierungen rechtlich davor geschützt werden, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere wird – wenn auch in unterschiedlicher Strenge – auf die Umschreibung der konkreten Tathandlung, Ort, Zeit sowie der Folgen der Tat Wert gelegt vergleiche KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Bea, 3. Aufl., S. 452 ff).

Mangels ausreichend präziser Angaben im Spruch des DiszErk, zu welchen konkreten Zeitpunkten, zugunsten jeweils welcher Kollegen als Haupttäter, wegen welcher strafbarer Handlungen (Verfehlungen) der Besch jeweils an welchem Ort „Schmiere gestanden“ sei – ein Mangel, den bereits der Einleitungsbeschluss aufwies –, war, zumal sich auch in der Bescheidbegründung keinerlei diesbezügliche Präzisierungen finden lassen, hinsichtlich dieses Spruchpunktes des angefochtenen DiszErk infolge Eintrittes von Verfolgungsverjährung daher mit Freispruch gemäß Paragraphen 126, Absatz 2, in Verbindung mit 94 Absatz eins, Ziffer eins und 118 Absatz eins, Ziffer 3, BDG vorzugehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008

Dokumentnummer

DOKRS_20080429_11_9_DOK_08_02

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