Das Vorbringen der Besch erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass sie die im Disziplinarverfahren gegen sie erhobenen und den Schuldsprüchen zugrunde gelegten Tatvorwürfe bestreitet. Es deckt sich im Wesentlichen mit der Berufung, die im rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren erstattet wurde. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, das ohne Verschulden der Besch erst später zutage getreten ist, wird damit nicht dargetan. Das Vorbringen der Besch erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG.Das Vorbringen der Besch erschöpft sich im Wesentlichen darin, dass sie die im Disziplinarverfahren gegen sie erhobenen und den Schuldsprüchen zugrunde gelegten Tatvorwürfe bestreitet. Es deckt sich im Wesentlichen mit der Berufung, die im rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren erstattet wurde. Eine neue Tatsache oder ein neues Beweismittel, das ohne Verschulden der Besch erst später zutage getreten ist, wird damit nicht dargetan. Das Vorbringen der Besch erfüllt damit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
DOK: Abweisung des WA-Antrages