Das vom Besch im Rahmen der Diversion entrichtete "Bußgeld" ist einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (Bestrafung) nicht gleichzuhalten. Damit ist auch allen Überlegungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines "disziplinären Überhanges" iSd § 95 Abs. 1 BDG und der Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß 95 Abs. 3 leg. cit. von vornherein der Boden entzogen.Das vom Besch im Rahmen der Diversion entrichtete "Bußgeld" ist einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung (Bestrafung) nicht gleichzuhalten. Damit ist auch allen Überlegungen zur Frage des allfälligen Vorliegens eines "disziplinären Überhanges" iSd Paragraph 95, Absatz eins, BDG und der Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen Disziplinarstrafe gemäß 95 Absatz 3, leg. cit. von vornherein der Boden entzogen.