Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 129/8-DOK/01

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

129/8-DOK/01

Entscheidungsdatum

08.04.2002

Norm

BDG §43 Abs1
BDG §93 Abs1
BDG §115
StVG §22 Abs1
  1. StVG § 22 heute
  2. StVG § 22 gültig ab 18.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. StVG § 22 gültig von 10.04.1999 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  4. StVG § 22 gültig von 01.01.1994 bis 09.04.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 22 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1974

Schlagworte

Anstaltsarzt, Strafgefangenen in ungehörigem Ton aus der Ordination verwiesen

Rechtssatz

Wie die im Zuge des Berufungsverfahrens durchgeführten Erhebungen und die Befragung des Besch ergeben haben, kommt laut einem zwischenzeitig erstellten Gutachten des Bundessozialamtes eine Weiterbeschäftigung des BW als Anstaltsarzt wohl nicht mehr in Betracht, weshalb mit seiner baldigen Ruhestandsversetzung zu rechnen ist. Damit ist schon aus diesem Grunde mit einer allfälligen Wiederholung derartiger Vorfälle in Zukunft nicht mehr zu rechnen und sind insofern sowohl spezial- als auch generalpräventive Aspekte für die Verhängung einer Strafe nicht mehr von Bedeutung. Ein Schuldspruch ohne Strafe entfaltet somit für sich allein bereits eine ausreichend generalpräventive Wirkung.

DK: Verweis (Ber d Besch)

DOK: Schuldspruch ohne Strafe

Dokumentnummer

DOKRS_20020408_129_8_DOK_01_01

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