Mit dem angef DiszErk wurde dem Besch vorgeworfen, bei einem Krankenbesuch durch den Vorgesetzten nicht kooperativ gewesen zu sein und vor diesem die Tür verschlossen zu haben.
In Bindung an das aufhebende Erk des VwGH vom 6.6.2001, 98/09/0272, ist dieses dem Besch angelastete Verhalten diesem nicht als schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht (der Unterstützungspflicht gemäß § 44 Abs. 1 BDG) vorzuwerfen. Da das vom Besch seinem Vorgesetzten gegenüber an den Tag gelegte unhöfliche Benehmen die Schwelle disziplinärer Vorwerfbarkeit somit nicht überschritt, war gemäß § 126 Abs. 2 iVm § 118 Abs. 1 Z 2 BDG mit Freispruch vorzugehen.In Bindung an das aufhebende Erk des VwGH vom 6.6.2001, 98/09/0272, ist dieses dem Besch angelastete Verhalten diesem nicht als schuldhafte Verletzung einer Dienstpflicht (der Unterstützungspflicht gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG) vorzuwerfen. Da das vom Besch seinem Vorgesetzten gegenüber an den Tag gelegte unhöfliche Benehmen die Schwelle disziplinärer Vorwerfbarkeit somit nicht überschritt, war gemäß Paragraph 126, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG mit Freispruch vorzugehen.
DK: Schuldspruch ohne Strafe (Ber d Besch)
DOK: Freispruch