Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 49/11-DOK/97

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

49/11-DOK/97

Entscheidungsdatum

15.11.2000

Norm

BDG §52 Abs2
BDG §91
VwGG §63

Schlagworte

Nichtbefolgung von Vorladungen zum Anstaltsarzt, nicht nachweisbare Zustellung

Rechtssatz

In Bindung an die im Erk vom 21.6.2000, 97/09/0326, zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht des VwGH hatte der erkennende Senat der DOK nunmehr festzustellen, dass es vorliegendenfalls an einem Nachweis dafür fehlt, dass die in Rede stehenden Diensttelegramme dem Besch tatsächlich rechtzeitig (vor den angeordneten Terminen der ärztlichen Untersuchungen) bekannt geworden sind.

Auch hinsichtlich der Vorladung zum Anstaltsarzt für einen weiteren Termin, die der Kontrollarzt im Postkasten des Besch hinterließ, kann ein diesbezüglicher Nachweis nicht erbracht werden.

Da somit die subjektive Tatseite (das Verschulden) des gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG tatbestandsgemäßen Verhaltens des Besch nicht objektivierbar ist, der Beamte gemäß Paragraph 91, leg.cit. aber nur für schuldhaft begangene Verletzung seiner Dienstpflichten zur Verantwortung gezogen werden kann, war der Besch gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG in dubio freizusprechen.

DK: Geldbuße S 70.000,-- (Ber d Besch)

DOK: 1. Rechtsgang: Verweis

2. Rechtsgang: Freispruch (Ersatzbescheid)

Dokumentnummer

DOKRS_20001115_49_11_DOK_97_01

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