Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 133/7-DOK/99

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

133/7-DOK/99

Entscheidungsdatum

22.02.2000

Norm

AVG §71
BDG §108 Abs2
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Hat der Verteidiger Schwierigkeiten, Kontakt mit dem Beschuldigten herzustellen und kann er daher eine begründete Berufung nicht einbringen, so sind dies Schwierigkeiten, die im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer auftreten. Für Handlungen oder Unterlassungen seines Vertreters hat jedoch der Vertretene einzustehen (VwGH 21.1.1972, 2268/71; 27.6.1990, 90/18/0077; 2.7.1990, 90/19/0285 ua.).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Vertreter im Innenverhältnis den Auftrag hatte, eine Berufung zu erheben, so obliegt es dennoch dem Beschuldigten, mit dem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und ihm alle Informationen für die Einbringung einer Berufung zur Verfügung zu stellen. Dies ist jedoch offenkundig nicht geschehen, weshalb der Beschuldigte die ihn treffende zumutbare Sorgfalt, zumal ihm ja die Bedeutung der verhängten Disziplinarstrafe bewusst sein musste, außer Acht gelassen hat.

DK: Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen

              Stand (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20000222_133_7_DOK_99_01

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