Der Einleitungs- und der Verhandlungsbeschluss bewegen sich lediglich im Verdachtsbereich. Ein auf Basis dieser Bescheide (insbesondere des Verhandlungsbeschlusses) durchzuführendes Verfahren stellt der Partei aber ein rechtliches Mittel zur Verfügung, mit dem eine Überprüfung der Bescheide - unter Berücksichtigung neuer Tatsachen - und eine neue Entscheidung herbeigeführt werden kann. Dies erhellt aber auch, warum die §§ 123 Abs. 2 2. Satz und 124 Abs. 2 2. Satz BDG in der bis zum 30.6.1997 geltenden Fassung jegliche Art von Rechtsmitteln gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse ausschließen. Bei diesen Bescheiden steht der Partei noch ein rechtliches Mittel zur Überprüfung zur Verfügung, was die Möglichkeit einer Wiederaufnahme ausschließt (vgl. in diesem Sinne auch die ebenso den BW betreffenden Entscheidungen der DOK vom 17.6.1998, GZ 32/6-DOK/98 sowie vom 7.6.1999, GZ 111/7-DOK/98).Der Einleitungs- und der Verhandlungsbeschluss bewegen sich lediglich im Verdachtsbereich. Ein auf Basis dieser Bescheide (insbesondere des Verhandlungsbeschlusses) durchzuführendes Verfahren stellt der Partei aber ein rechtliches Mittel zur Verfügung, mit dem eine Überprüfung der Bescheide - unter Berücksichtigung neuer Tatsachen - und eine neue Entscheidung herbeigeführt werden kann. Dies erhellt aber auch, warum die Paragraphen 123, Absatz 2, 2. Satz und 124 Absatz 2, 2. Satz BDG in der bis zum 30.6.1997 geltenden Fassung jegliche Art von Rechtsmitteln gegen Einleitungs- und Verhandlungsbeschlüsse ausschließen. Bei diesen Bescheiden steht der Partei noch ein rechtliches Mittel zur Überprüfung zur Verfügung, was die Möglichkeit einer Wiederaufnahme ausschließt vergleiche in diesem Sinne auch die ebenso den BW betreffenden Entscheidungen der DOK vom 17.6.1998, GZ 32/6-DOK/98 sowie vom 7.6.1999, GZ 111/7-DOK/98).
DK: Zurückweisung eines WA-Antrages
DOK: Bestätigung