Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

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Rechtssatz für 18/10-BK/10

Disziplinarbehörde

Berufungskommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

18/10-BK/10

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Norm

BDG §38 Abs1
BDG §38 Abs6
BDG §278 Abs1
PBVG §4 Abs1

Schlagworte

Dienststelle, Betrieb, Begriff, Merkmale

Rechtssatz

Nach der Legaldefinition des Paragraph 38, Absatz eins, BDG besteht eine Versetzung in der Zuweisung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle innerhalb des Ressorts (bzw. hier des Betriebes ÖBB-Postbus GmbH). Der Dienststellenbegriff ist im Paragraph 278, Absatz eins, BDG geregelt. Er geht davon aus, dass Mindestanforderungen gegeben sein müssen, damit eine Dienststelle vorliegt. Zu den maßgebenden Faktoren dafür zählen neben dem Umstand der in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbstständigkeit zu besorgenden Aufgaben auch die räumliche Entfernung bzw. örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass Paragraph 38, Absatz eins, BDG von an bestimmten Orten tatsächlich eingerichteten Dienststellen und nicht bloß von der abstrakten Zusammenfassung von Zuständigkeiten ausgeht (VwGH 13.4.1994, 90/12/0298; BerK 22.12.2009, GZ 70/13-BK/09, uva.). Nach Paragraph 17 a, Absatz 8, PTSG gelten Betriebe im Sinne des Paragraph 4, PBVG als Dienststellen im Sinne des Paragraph 273, Absatz eins, BDG Anmerkung der BerK: richtig wohl Paragraph 278, Absatz eins, BDG).

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2010

Dokumentnummer

BEKRS_20100527_18_10_BK_10_02

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