Der Antragsteller konnte seinen Wiederaufnahmeantrag nicht mit Erfolg auf jene Beweismittel stützen, deren Beantragung schon im Berufungsverfahren nur deshalb unterblieben ist, weil er infolge nicht hinreichend entschuldigter Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung in Unkenntnis von jenen Beweisergebnissen war, deren Widerlegung die eingangs genannten Beweismittel dienen sollen (VwSlg. 8807 A/1975).