Der Einleitungsbeschluss enthielt fälschlich die Angabe, dass dagegen keine Berufung zulässig sei.
Allein schon aus der Bestimmung des § 123 Abs. 2 BDG ergibt sich zweifelsfrei, dass auch dem Besch das Berufungsrecht gegen einen Einstellungsbeschluss zusteht. Eine Differenzierung nach dem Einstellungsgrund ist danach nicht zulässig. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben.Allein schon aus der Bestimmung des Paragraph 123, Absatz 2, BDG ergibt sich zweifelsfrei, dass auch dem Besch das Berufungsrecht gegen einen Einstellungsbeschluss zusteht. Eine Differenzierung nach dem Einstellungsgrund ist danach nicht zulässig. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher stattzugeben.