,
L511 2291330-1/8E
L511 2291331-1/7E
L511 2291325-1/7E
L511 2291326-1/8E
L511 2291328-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.01.2025 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. 15.01.1988, 2. XXXX , geb. 04.01.1992, 3. XXXX , geb. 21.07.2016, 4. XXXX , geb. 10.02.2019 und 5. XXXX , geb. 16.07.2021, alle StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführenden vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die BBU GmbH, jeweils gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg vom 28.03.2024, Zahlen: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX und 5. XXXX nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. 15.01.1988, 2. römisch 40 , geb. 04.01.1992, 3. römisch 40 , geb. 21.07.2016, 4. römisch 40 , geb. 10.02.2019 und 5. römisch 40 , geb. 16.07.2021, alle StA. Syrien, die minderjährigen Beschwerdeführenden vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die BBU GmbH, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Vorarlberg vom 28.03.2024, Zahlen: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 und 5. römisch 40 nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und 1. XXXX , geb. 15.01.1988, 2. XXXX , geb. 04.01.1992, 3. XXXX , geb. 21.07.2016, 4. XXXX , geb. 10.02.2019 und 5. XXXX , geb. 16.07.2021, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird stattgegeben und 1. römisch 40 , geb. 15.01.1988, 2. römisch 40 , geb. 04.01.1992, 3. römisch 40 , geb. 21.07.2016, 4. römisch 40 , geb. 10.02.2019 und 5. römisch 40 , geb. 16.07.2021, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. XXXX , geb. 15.01.1988, 2. XXXX , geb. 04.01.1992, 3. XXXX , geb. 21.07.2016, 4. XXXX , geb. 10.02.2019 und 5. XXXX , geb. 16.07.2021, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1. römisch 40 , geb. 15.01.1988, 2. römisch 40 , geb. 04.01.1992, 3. römisch 40 , geb. 21.07.2016, 4. römisch 40 , geb. 10.02.2019 und 5. römisch 40 , geb. 16.07.2021, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
,