I413 2283030-1/7E, I413 2283030-1/7E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.02.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 20.11.2023, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 20.11.2023, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.