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W276 2281278-1/10E
W276 2281271-1/9E
W276 2281274-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 25.01.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX (BF1), 2) XXXX , geb. XXXX (BF2) und 3) XXXX , geb. XXXX (BF3), gesetzlich vertreten durch die BF1, alle StA. Syrien, sämtliche BF vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, jeweils vom XXXX , 1) Zl. XXXX , 2) XXXX sowie 3) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Gert WALLISCH über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2) und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), gesetzlich vertreten durch die BF1, alle StA. Syrien, sämtliche BF vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, jeweils vom römisch 40 , 1) Zl. römisch 40 , 2) römisch 40 sowie 3) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) XXXX , geb. XXXX (BF1), 2) XXXX , geb. XXXX (BF2) und 3) XXXX , geb. XXXX (BF3), gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und 1) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF1), 2) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF2) und 3) römisch 40 , geb. römisch 40 (BF3), gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass BF1, BF2 und BF3 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass BF1, BF2 und BF3 damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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