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W103 2256403-1/11E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 05.10.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH vom 19.05.2022, Zl.: 1289694704-211777135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch BBU GmbH vom 19.05.2022, Zl.: 1289694704-211777135, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 idgF (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins 100 idgF (AsylG 2005), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass Herrn römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.