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W221 2270257-2/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 02.08.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über den Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2022, zu Recht erkannt:
A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2022 wird stattgegeben und XXXX , geb. XXXX , StA: Syrien, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.A) Dem Antrag auf internationalen Schutz vom 29.06.2022 wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Syrien, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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